Widerspruch per E-Mail genügt nicht der Schriftform
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.10.2023, Az.: L 4 SO 180/21
Der vorliegende Fall handelt von einem schwerbehinderten IT-Journalisten, der gegen einen Sozialhilfebescheid mittels einfacher E-Mail Widerspruch einlegte. Die Sozialhilfebehörde lehnte den Widerspruch aufgrund fehlender qualifizierter elektronischer Signatur ab. Als Reaktion übermittelte der Journalist seinen Widerspruch fristgerecht per Fax und reichte zudem Klage ein, mit dem Ziel, eine allgemeine Regelung zu erwirken, die die Einreichung von Widersprüchen per einfacher E-Mail ermöglicht.
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Kategorie: Sozialrecht