Häufig gestellte Fragen

FAQs

Hier finden Sie als Service Antworten auf die meisten Fragen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Insbesondere zu den Themen Fristen und Verjährung. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine pauschale Beantwortung handelt und diese nicht zwingend auch auf Ihren speziellen Fall anwendbar ist. Die Kurzantworten erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und dienen lediglich der Anregung und einer ersten Orientierung. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Beteiligten.

Gibt es ein Kostenrisiko trotz bewilligter Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe?

Ja! Wird die Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, trägt die Staatskasse die Anwaltskosten. Doch das Kostenrisiko bleibt bestehen: Denn wer den Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite tragen! Im Prozess/Verfahren entscheidet das Gericht nicht nur in der Sache, sondern trifft auch eine sog. Kostenentscheidung. Die Entscheidung darüber, wer die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hat. Die Partei, die den Prozess verliert, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Liegt ein Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor, so hat die Staatskasse die Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts zu tragen. Wird der Fall vollständig gewonnen, so hat die Gegenseite die vollständigen Kosten des Verfahren zu tragen. Wird der Fall vollständig verloren, so übernimmt die Staatskasse die Kosten des eigenen Anwalts. Der Unterliegende muss jedoch -trotz der Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe- mit dem Erstattungsanspruch der Gegenseite rechnen, d.h. für die Anwaltskosten der Gegenseite aufkommen. 

Kindergeld - Beginn und Ende des Anspruchs

Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. Er wird in den Fällen des § 6a Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 BKGG erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

Ich habe einen Bescheid vom Jobcenter erhalten, mit dem ich nicht einverstanden bin. Was ist zu tun?

Wenn Sie mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) nicht einverstanden sind, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Lesen Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung, die sich in der Regel im Bescheid findet. Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden oder Sie gehen zur Behörde und tragen ihn mündlich vor. Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform! Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben. Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Gegen mich ist ein Versäumnisurteil erlassen worden. Was kann ich tun?

Ist ein Versäumnisurteil gegen Sie erlassen worden, so können Sie dagegen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen. Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen. Geregelt ist dies in § 339 ZPO.

Mir wurde ein Mahnbescheid zugestellt. Was ist zu beachten?

Sie als Antragsgegner können gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben,. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Widerspruch gegen Mahnbescheid aber noch nicht ausgeschlossen. Der Widerspruch kann solange eingelegt werden, wie noch kein Vollstreckungsbescheid vom Gericht erlassen wurde.

Mir wurde ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Was nun?

Sie als Schuldner können gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Sie beträgt zwei Wochen und kann nicht verlängert werden. Es kann gegen die kompletet Forderung oder nur einen Teil der Forderung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid kann in vollem Umfang oder auch nur in Teilen eingelegt werden. Durch den Einspruchs erreicht Sie, dass der zugrunde liegende Sachverhalt in ein streitiges Gerichtsverfahren übergeht. Der Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid ist schriftlich einzureichen. Er muss den Vollstreckungsbescheid, gegen den er sich richtet, benennen und bezeichnen. Eine Begründung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen.

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