Kategorie: Sozialrecht

Berechnung des Krankengeldes bei Selbständigen

In einer aktuellen gerichtlichen Auseinandersetzung hat das Sozialgericht in drei Fällen über die Frage entschieden, wie das Krankengeld für selbstständig versicherte Personen berechnet werden soll. Der zentrale Streitpunkt in diesen Fällen war die Festlegung des Regelentgelts für die Berechnung des Krankengeldes.

Die Klägerinnen, die als Selbständige freiwillig krankenversichert waren, wurden arbeitsunfähig und beantragten Krankengeld. Die Krankenkassen griffen jedoch auf ältere Einkommensteuerbescheide zurück, um das Krankengeld zu berechnen. Die Klägerinnen argumentierten vehement dafür, dass aktuellere und höhere Einkommen bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden sollten.

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Kategorie: Sozialrecht

Die Krankenkasse fordert dazu auf einen Reha Antrag zu stellen. Zu Recht?

Ist ein Versicherter erkrankt, so hat er einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Dies für die Dauer von 78 Wochen. Hoffentlich ein ausreichender Zeitraum dafür, eine schlechte Diagnose oder einen Unfall zu verarbeiten und wieder vollständig gesund zu werden. Durch die Zahlung von Krankengeld soll der Versicherte während einer Krankheit wirtschaftlich abgesichert sein. Umso härter trifft es die Versicherten, wenn sie plötzlich von ihrer Krankenversicherung die Aufforderung erhalten, einen Reha Antrag (Antrag auf Leistung zur Teilhabe; Rehabilitationsantrag) zu stellen. Darf die Krankenversicherung das?

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Kategorie: Sozialrecht

Neue Urteile: Krankengeld auch bei verspäteter Krankmeldung

Bisher führte bei Beschäftigten eine verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) lediglich zu einem kurzfristigen Wegfall des Krankengeldanspruchs. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, konnte dagegen nach der bis zum 10.05.2019 gültigen Rechtslage der Anspruch auf Krankengeld langfristig entfallen, wenn die AU wenige Tage zu spät festgestellt wurde.
Ab dem 11.05.2019 gilt die neue Fassung des § 46 Satz 3 SGB V. Nach der nunmehr gültigen Fassung bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

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