Opferentschädigung erst ab Antragstellung
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.09.2010, Az.: L 4 VE 11/10
Ein Urteil des 4. Senats des Hessischen Landessozialgerichts betont, dass Opfer von Gewalttaten, die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beanspruchen, keine rückwirkenden Ansprüche geltend machen können, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung gestellt wird. Diese Regelung gilt, es sei denn, der Geschädigte war unverschuldet an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert.
Mehr dazu
Kategorie: Sozialrecht