Härteregelung für die ausgleichspflichtige Person in Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich berechtigte Person verstirbt
Die §§ 37 und 38 VersAusglG gehören zu Härteregelungen, die die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufseiten der ausgleichspflichtigen Person beseitigen oder abmildern sollen. Im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person kann die Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt oder geleistete Beitragszahlungen können zurückgezahlt werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod selbst keine oder nur Leistungen für einen kurzen Zeitraum aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.
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Was ist mit Mehrbedarf und Sonderbedarf im Unterhaltsrecht gemeint?
Mehrbedarf und Sonderbedarf sind selbständige Bestandteile des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs. Sie sind dann zu rechtlich prüfen, wenn dem Unterhaltsbedürftigen Kosten entstehen, die über den Elementarbedarf (Wohnung, Kleidung, Nahrung, Bildung etc.) hinausgehen. Am Häufigsten tritt dies bei dem Kindesunterhalt auf.
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Keine Koopertion der Eltern - keine gemeinsames Sorgerecht
Kommt ein gemeinsames Kind nicht in der Ehe zu Welt, so haben die Eltern nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Selbst dann nicht, wenn die Vaterschaftsanerkennung erfolgt. Das alleinige Sorgerecht verbliebt bei der Kindsmutter. Die Übertragung des Sorgerechts muss sodann beantragt werden. Stellt ein Elternteil den Antrag, so überträgt das zuständige Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
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Eheliches Umgangsrecht: Corona rechfertigt keine Abweichung vom gerichtlich geregelten Umgang
Das OLG Frankfurt am Main stellt in seiner Pressemitteilung Nr. 63/2020 vom 20.08.2020 klar, dass ein Elternteil vom gerichtlich geregelten Umgang nicht einseitig wegen der Corona-Pandemie abweichen darf. Ursprung der Pressemitteilung ist die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 08.07.2020, Az.: 1 WF 102/20. Das Familiengericht hatte den regelmäßigen Umgang des Vaters mit dem 10-jährigen Kind per Beschluss geregelt. Zugunsten des Vaters bestand ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie ein Ferienumgang mit dem bei der Mutter wohnenden Kind. Zu Beginn der Corona Pandemie im März 2020 teilte die Kindsmutter dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang mit dem Kind untersage, da die Großeltern des Kindes gemeinsam mit ihr in einem Haus leben. Die Großeltern gehören zur Risikogruppe. der Vater könne das Kind über den Balkon sehen und mit ihm telefonieren. Das OLG Frankfurt am Main teilte die der Kindsmutter nicht.
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Wegfall des Trennungsunterhaltsanspruchs bei dem Vorliegen einer neuen Lebensgemeinschaft
Erfolgt die Trennung der Ehegattten, so besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wird dieser verwirkt, wenn von dem unterhaltsberchtigten Ehegatten eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen wird? Generell kann wegen grober Unbilligkeit eine Beschränkung oder sogar vollständige Versagung des Trennungsunterhaltsanspruchs erfolgen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die neue Lebensgemeinschaft verfestigt ist. Die Familiengerichte gehen davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft erst nach zwei bis drei Jahren verfestigt ist. Bis dahin bleibt der Trennungsunterhaltsanspruch bestehen. Das OLG Brandenburg entschied nun am 22.06.2020 (Az.: 9 UF 254/19), dass eine neue Partnerschaft, die nicht durch das Zusammenleben und gemeinsamte Wirtschaften geprägt ist, nicht nach zwei oder drei Jahren verfestigt ist, sondern erst nach fünf Jahren.
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Trennungsunterhalt auch bei Scheinehe
Das OLG Frankfurt am Main folgt der Linie des BGH und sagt: Für den Trennungsunterhalt ist es nicht erheblich, dass die Ehepartner zusammen gewohnt oder gemeinsam gewirtschaftet haben. Demnach muss ein Trennungsunterhalt auch bei Scheinehen gezahlt werden.
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Kann ein Versorgungsausgleich "rückgängig" gemacht werden?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche werden zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Jener Ehepartner, der während der Ehezeit die höheren Versorgungsansprüche erworben und Ansprüche an den geschiedenen Ehepartner abgegeben hat, sollte die nachfolgenden Besonderheiten beachten und ggf. prüfen lassen.
Mehr dazuKategorie: Familienrecht, Mietrecht
Streit um Nutzungsrecht der Ehewohnung bei Trennung
Im Fall einer Trennung ist es nicht immer üblich, dass ein Ehegatte selbstverständlich die gemeinsame Wohnung verläßt und auszieht. Oft wird darüber gestritten, wer in der Ehewohnung verbleibt und wer sich einen neuen Wohnsitz sucht.
Einige Partner möchten zunächst auf Abstand gehen und den Streit um die Ehewohnung vertagen. Doch Vorsicht! Nach sechs Monaten droht die Verwirkung des Überlassungsanspruchs!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2015, 9 UF 272/14, FamRZ 2015 S. 1498
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Kategorie: Familienrecht, Sozialrecht