Ab dem 01.01.2023 tritt das Bürgergeld in Kraft
Seit dem 01.01.2023 gibt es kein Hartz 4 und kein Arbeitslosengeld II mehr, sondern das Bürgergeld. Das Ziel der Reform soll die langfristige Integration in den Arbeitsmarkt sein. Änderungen gibt es beim Regelbedarf, dem Schonvermögen und der Eingliederungsvereinbarung. Ebenso gibt es eine Karenzzeit. Die genauen Änderungen möchten wir Ihnen zusammenfassend darstellen.
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Ab 1. Juli 2022: Weniger Sanktionen im SGB II
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2019 die gesetzliche Neuregelung der SGB II-Leistungsminderung gefordert. Nunmehr wurde die Leistungsminderung bei Pflichtverletzungen neu geregelt. Dies als Zwischenschritt, bis die gesetzlichen Neuregelungen für das geplante Bürgergeld umgesetzt werden. Bei Pflichtverletzungen, wie beispielsweise der Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Abbruch einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme erfolgt die Aussetzung der Sanktionen für die Dauer eines Jahres. Meldeversäumnisse, wie beispielsweise das Nichterscheinen bei einem Beratungstermin im Jobcenter, können bei Wiederholung weiterhin Leistungsminderungen zur Folge haben. Die Sanktionen bei mehrfachen Meldeversäumnissen sind jedoch auf 10 Prozent begrenzt. Die bisherige Möglichkeit, das Arbeitslosengeld zwei bei einer Pflichtverletzung um 30 % zu mindern, ist somit für die Dauer von einem Jahr aufgehoben worden.
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Muss das Jobcenter die Kosten für FFP2-Masken bezahlen?
Das Sozialgericht Karlsruhe war in seiner Entscheidung vom 11.02.2021 (Beschluss, Az.: S 12 AS 213/21 ER) davon ausgegangen, dass das Jobcenter die von dem Antragsteller beantragten Mehrbedarfskosten für die Anschaffung von FFP2-Masken in Höhe von 129.- € tragen müsse. Die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe entschied, dass es sich hierbei für einen Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II um einen pandemiebedingten Mehrbedarf für die Nutzung von 20 FFP2-Masken wöchentlich um eine Sachleistung, hilfsweise um eine Geldleistung unter Ansatz von 1,50 € pro Maske, handele.
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Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht zahlen
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Az.: S 16 AS 373/20) entschieden, dass das Jobcenter die Kosten von rund 200.- € für einen Corona-Test (Covid-19/SARS-CoV-2) nicht übernehmen muss. Veröffentlicht wurde das Urteil am 15.04.2020. Es unterliegt noch nicht der Rechtskraft.
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Grundsicherung beantragen. Jetzt!
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind schon jetzt beachtlich. Das betrifft nicht nur die Selbständigen und die Freiberufler, sondern auch die von der Kurzarbeit betoffenen Arbeitnehmer. Es ist daher ratsam und zum Teil zwingend notwenig, nun die Grundsicherung nach dem SGB II zu beantragen. Die Bundesregierung hat Sonderregelungen eingeführt, die zunächst für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 01.09.2020 gelten. Der Unterschied besteht darin, dass im Verhältnis zur sonstigen Rechtslage nahezu von der Vermögensprüfung abgesehen wird. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und damit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht.
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Ich habe einen Bescheid vom Jobcenter erhalten, mit dem ich nicht einverstanden bin. Was kann ich tun?
Wenn Sie mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) nicht einverstanden sind, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Lesen Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung, die sich in der Regel im Bescheid findet. Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden oder Sie gehen zur Behörde und tragen ihn mündlich vor.
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Bundesverfassungsgericht muss über SGB II-Sanktionen entscheiden
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 15. Januar 2019 um 10.00 Uhr über die "Sanktionen" im SGB II (Hartz 4). Das Sozialgericht Gotha hat dies zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt, dass die Behörde Sanktionen aussprechen kann, wenn Leistungsberechtigte ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen. Betroffen sind bei der nun bevorstehenden Entscheidung aber nur die Leistungsempfänger, die über 25 Jahre alt sind. Für jüngere Leistungsempfänger gelten andere Regelungen, die gegenwärtig nicht der Überprüfung unterliegen.
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Ein Taschengeld in Höhe von 50.- € ist nicht auf Hartz 4 anzurechnen
Die Klage eines 24-jährigen Mannes gegen das Jobcenter wegen der Berücksichtigung von Taschengeld in Höhe von 50,00 € war erfolgreich.
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