Gericht erklärt Eigenbedarfskündigung für unwirksam
LG München I, Urteil v. 15.03.2023, 14 S 14047/22
Ein Urteil des Landgerichts München I hat eine Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt und die Räumungsklage abgewiesen. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, die Tochter benötige die Wohnung ab dem 31.01.2022. Das Gericht stellte jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mit Sicherheit feststand, dass der Eigenbedarf mit Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten war.
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er oder seine Familienangehörigen die Räumlichkeiten benötigen. Allerdings muss der Eigenbedarf mit einiger Sicherheit vorliegen, spätestens zum Ende der Kündigungsfrist. Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, lediglich eine wahrscheinliche, zukünftige Notwendigkeit geltend zu machen.
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Kategorie: Mietrecht