Muss das Jobcenter die Kosten für FFP2-Masken bezahlen?
Das Sozialgericht Karlsruhe war in seiner Entscheidung vom 11.02.2021 (Beschluss, Az.: S 12 AS 213/21 ER) davon ausgegangen, dass das Jobcenter die von dem Antragsteller beantragten Mehrbedarfskosten für die Anschaffung von FFP2-Masken in Höhe von 129.- € tragen müsse. Die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe entschied, dass es sich hierbei für einen Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II um einen pandemiebedingten Mehrbedarf für die Nutzung von 20 FFP2-Masken wöchentlich um eine Sachleistung, hilfsweise um eine Geldleistung unter Ansatz von 1,50 € pro Maske, handele.
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Grundsicherung beantragen. Jetzt!
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind schon jetzt beachtlich. Das betrifft nicht nur die Selbständigen und die Freiberufler, sondern auch die von der Kurzarbeit betoffenen Arbeitnehmer. Es ist daher ratsam und zum Teil zwingend notwenig, nun die Grundsicherung nach dem SGB II zu beantragen. Die Bundesregierung hat Sonderregelungen eingeführt, die zunächst für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 01.09.2020 gelten. Der Unterschied besteht darin, dass im Verhältnis zur sonstigen Rechtslage nahezu von der Vermögensprüfung abgesehen wird. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und damit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht.
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