Kategorie: Mietrecht

Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2024 – VIII ZR 184/23 eine wichtige Rechtsfrage geklärt. Der VIII. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass Vermieter im Rahmen der Kautionsabrechnung regelmäßig auch dann mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen dürfen, wenn die sog. Ersatzbefugnis - also das Verlangen von Geldersatz statt Wiederherstellung - nicht innerhalb der Verjährungsfrist ausgeübt wurde.

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Bezahlung der Mietrückstände hat nur Auswirkungen auf die fristlose Kündigung

Am 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Az. VIII ZR 106/23) erneut wichtige Klarstellungen zum Umgang mit Mietrückständen und den daraus resultierenden Kündigungsrechten getroffen. Dabei wird klargestellt, dass ein Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der gesetzlich eingeräumten Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB lediglich Auswirkungen auf eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat, während das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unberührt bleibt.

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Stellplatzvermieter haftet nicht bei Sex auf der Motorhaube

Das Landgerichts Köln hat klargestellt, dass Stellplatzvermieter nicht dazu verpflichtet sind, ihre Videoüberwachung ununterbrochen zu beobachten, um mögliche Vorfälle zu verhindern oder lückenlos zu bemerken. Das Gericht wies die Klage eines Mieters ab, der dem Vermieter vorwarf, nicht ausreichend auf die Videoaufzeichnungen geachtet zu haben.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mieter festgestellt, dass sein über Nacht geparktes Fahrzeug erhebliche Schäden aufwies. Die Ursache dafür ergab sich aus den Videoaufzeichnungen, auf denen ein junges Paar neun Minuten lang auf der Motorhaube des Wagens herumtollte. Der Mieter forderte Schadenersatz in Höhe von etwa 4.700 Euro sowie Anwaltskosten und argumentierte, der Vermieter hätte die Videoüberwachung kontinuierlich beobachten müssen, um derartige Vorfälle zu verhindern.

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Gericht erklärt Eigenbedarfskündigung für unwirksam

LG München I, Urteil v. 15.03.2023, 14 S 14047/22

Ein Urteil des Landgerichts München I hat eine Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt und die Räumungsklage abgewiesen. Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, die Tochter benötige die Wohnung ab dem 31.01.2022. Das Gericht stellte jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mit Sicherheit feststand, dass der Eigenbedarf mit Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten war.

Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er oder seine Familienangehörigen die Räumlichkeiten benötigen. Allerdings muss der Eigenbedarf mit einiger Sicherheit vorliegen, spätestens zum Ende der Kündigungsfrist. Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, lediglich eine wahrscheinliche, zukünftige Notwendigkeit geltend zu machen.

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Seltenes Aufsuchen der Wohnung reicht nicht für Sonderkündigungsrecht

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Traunstein wirft Licht auf die Anwendung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 573a Abs. 1 BGB, das Vermietern in Zweifamilienhäusern ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Kündigung ermöglicht. Dieses Recht greift insbesondere dann, wenn der Vermieter selbst in dem Wohngebäude wohnt und persönliche Spannungen zwischen den Mietparteien zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führen.

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Der rechtsirrende Mieter verliert sein Minderungsrecht nicht

BGH, Beschluss v. 4.9.2018, VIII ZR 100/18

In diesem Fall ging es darum, dass die Mieter trotz eines Mangels in ihrer Wohnung weiterhin die volle Miete zahlten. Später, nachdem der Mangel behoben worden war, wollten die Mieter einen Teil der bereits gezahlten Miete zurückfordern, indem sie eine Mietminderung in Erwägung zogen. Die Vermieterin lehnte eine Mietminderung ab. Das Amtsgericht argumentierte, dass die Mieter die volle Miete in Kenntnis des Mangels gezahlt hätten und daher gemäß § 814 BGB keine Rückforderung der bereits gezahlten Miete möglich sei. Diese Vorschrift besagt, dass eine Zahlung nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Zahlende wusste, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war.

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BGH: Die bloße Gefahr einer Schimmelbildung rechtfertigt keine Mietminderung

BGH Urteile v. 5.12.2018, Az. VIII ZR 271/17 und Az. VIII ZR 67/18)

Der BGH stellte in diesen Entscheidungen klar, dass nicht jeder Bauzustand, der theoretisch Schimmelbildung ermöglichen könnte, als Mangel einer Mietwohnung betrachtet wird, solange er den Bauvorschriften und Normen entspricht, die zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung galten. Der BGH lehnte auch die Schaffung eines neuen Mangelbegriffs ab, der auf "Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens" beruht, und verwies auf die Bedeutung der Einhaltung der damaligen technischen Normen.

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Kategorie: Mietrecht

Neues BGH-Urteil zum Thema "Mietpreisbremse"

Im Kontext der sogenannten Mietpreisbremse, die in Deutschland die Mietkosten reguliert, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 19.07.2023 (Az. VIII ZR 229/22) eine wichtige Entscheidung getroffen. Die Fragestellung drehte sich darum, ob bei einer Neuvermietung eine Miete verlangt werden darf, die höher ist als die ortsübliche Vergleichsmiete, wenn die vorherige Miete im Vormietverhältnis bereits höher war.

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