Stellplatzvermieter haftet nicht bei Sex auf der Motorhaube
Das Landgerichts Köln hat klargestellt, dass Stellplatzvermieter nicht dazu verpflichtet sind, ihre Videoüberwachung ununterbrochen zu beobachten, um mögliche Vorfälle zu verhindern oder lückenlos zu bemerken. Das Gericht wies die Klage eines Mieters ab, der dem Vermieter vorwarf, nicht ausreichend auf die Videoaufzeichnungen geachtet zu haben.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Mieter festgestellt, dass sein über Nacht geparktes Fahrzeug erhebliche Schäden aufwies. Die Ursache dafür ergab sich aus den Videoaufzeichnungen, auf denen ein junges Paar neun Minuten lang auf der Motorhaube des Wagens herumtollte. Der Mieter forderte Schadenersatz in Höhe von etwa 4.700 Euro sowie Anwaltskosten und argumentierte, der Vermieter hätte die Videoüberwachung kontinuierlich beobachten müssen, um derartige Vorfälle zu verhindern.
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Kategorie: Mietrecht