Bezahlung der Mietrückstände hat nur Auswirkungen auf die fristlose Kündigung
Am 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Az. VIII ZR 106/23) erneut wichtige Klarstellungen zum Umgang mit Mietrückständen und den daraus resultierenden Kündigungsrechten getroffen. Dabei wird klargestellt, dass ein Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der gesetzlich eingeräumten Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB lediglich Auswirkungen auf eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat, während das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unberührt bleibt.
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Kategorie: Mietrecht