Gasumlage vom Tisch
Ab dem 01.10.22 sollte eigentlich die sog. Gasbeschaffungsumlage gelten, was mit einer Preisanpassung gemäß § 26 EnSiG (Energiesicherungsgesetz) verbunden gewesen wäre. Nun hat die Bundesregierung dies kurzfristig gestoppt und die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung angekündigt.
Was bedeutet dies für Sie als Verbraucher?
Mehr dazuKategorie: Familienrecht
Noch-Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Familiengericht) hat dem Ehemann Recht gegeben. Der getrenntlebende Ehemann kann von seiner Noch-Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung der einst gemeinsam genutzten und gemeinsam angemieteten Ehewohnung verlangen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.03.2021, Az.: 477 F 23297/20 RI).
Kategorie: Mietrecht
Mein Mieter bezahlt die Miete nicht, ab wann darf ich ihm kündigen?
Der Vermieter kann außerordentlich "fristlos" kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. So bestimmt es § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Mehr dazu
Kategorie: Familienrecht, Mietrecht
Streit um Nutzungsrecht der Ehewohnung bei Trennung
Im Fall einer Trennung ist es nicht immer üblich, dass ein Ehegatte selbstverständlich die gemeinsame Wohnung verläßt und auszieht. Oft wird darüber gestritten, wer in der Ehewohnung verbleibt und wer sich einen neuen Wohnsitz sucht.
Einige Partner möchten zunächst auf Abstand gehen und den Streit um die Ehewohnung vertagen. Doch Vorsicht! Nach sechs Monaten droht die Verwirkung des Überlassungsanspruchs!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2015, 9 UF 272/14, FamRZ 2015 S. 1498
Mehr dazuKategorie: Mietrecht
Vorsicht beim Kauf einer Immobilie: Neue Kündigungsbeschränkung ist wirksam. BGH beschäftigt sich mit "Münchener Modell"
Den meisten Vermietern und Eigentümern ist bekannt, dass bei der Aussprache einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses, z.B. wegen dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs, die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Deren Länge ist in § 573c BGB gesetzlich definiert und beträgt maximal neun Monate. Hingegen weniger bekannt ist jedoch der Umstand, dass es eine weitere Kündigungsperrfrist gibt, welche in § 577a BGB definiert ist.
Mehr dazuKategorie: Mietrecht
BGH stellt klar: Der Vermieter kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung verbinden
Das Landgericht Berlin hatte in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung von vornherein keine Wirkung entfalten könne, wenn doch eine fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen worden sein. Denn immerhin beende ja die fristlose Kündigung das Mietverhältnis sofort - und ohne Mietverhältnis könne eine weitere ordentliche Kündigung keinerlei Wirkung entfalte.
Mehr dazuKategorie: Mietrecht
Mietrecht: Erleichterte Kündigung des Vermieters, § 573a BGB
Der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der "erleichterten Kündigung des Vermieters" eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude präzisiert.
Mehr dazu
Kategorie: Mietrecht