Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt

Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt

Der Versicherungsschutz eines Profisportlers

Der Kläger war von 1981 an als Profifußballer aktiv. Im Jahr 1986 wurde bei ihm ein Meniskusschaden im linken Knie diagnostiziert. Der Kläger machte geltend, dass dieser Schaden durch seine jahrelange berufliche Tätigkeit als Fußballspieler verursacht wurde, die eine besondere Belastung der Kniegelenke darstellt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, den Meniskusschaden als Berufskrankheit anzuerkennen. Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Speyer, blieb dort jedoch erfolglos.

In der Berufung gab das LSG Rheinland-Pfalz dem Kläger Recht und entschied, dass sein Meniskusschaden als Berufskrankheit nach Nummer 2102 der BKV anerkannt werden müsse. Der Senat stellte fest, dass die jahrelange Belastung, der die Knie des Klägers durch das intensive Fußballspielen ausgesetzt waren, im Sinne der Verordnung ausreicht, um als ursächliche Tätigkeit anerkannt zu werden.

Das Gericht betonte, dass Fußball als Sportart mit erheblichen Belastungen für die Kniegelenke einhergeht. Diese Belastungen entstehen durch die dynamischen und teils ruckartigen Bewegungen, die beim Fußball typisch sind. Insbesondere schnelle Richtungswechsel und plötzliche Belastungsspitzen führen zu einer besonderen Beanspruchung der Menisken im Knie. Diese Bewegungsabläufe können zu sogenannten Mikrotraumen führen – also zu winzigen Verletzungen im Meniskusbereich, die sich durch wiederholte Belastung im Laufe der Zeit summieren und schließlich zu ernsthaften Schäden wie Rissbildungen führen können.

Eine spezifische Lokalisation der Meniskusschäden, wie sie beispielsweise bei anderen Berufen wie Bodenlegern gefordert wird, sei beim Fußball nicht erforderlich. Während bei knienden Tätigkeiten eine gleichmäßige Belastung beider Knie erwartet wird, ist dies beim Fußball nicht zwingend der Fall. Das Gericht stellte klar, dass das Fehlen von beidseitigen Meniskusschäden (also das Vorliegen der Schäden nur in einem Knie) kein Ausschlusskriterium für die Anerkennung der Berufskrankheit ist. Damit widersprach das Gericht der Argumentation der Berufsgenossenschaft.

Das LSG Rheinland-Pfalz entschied mithin, dass die jahrelange Belastung der Kniegelenke des Klägers durch das Fußballspielen ausreichend war, um den Meniskusschaden als Berufskrankheit nach Nummer 2102 der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen. Die besondere Beanspruchung der Knie durch die dynamischen und abrupten Bewegungen beim Fußball führte zu einer allmählichen Schädigung der Menisken, die als typische berufliche Erkrankung eines Profifußballers anzusehen ist.

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Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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