Meniskusschaden bei Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt
Der Versicherungsschutz eines Profisportlers
Der Kläger war von 1981 an als Profifußballer aktiv. Im Jahr 1986 wurde bei ihm ein Meniskusschaden im linken Knie diagnostiziert. Der Kläger machte geltend, dass dieser Schaden durch seine jahrelange berufliche Tätigkeit als Fußballspieler verursacht wurde, die eine besondere Belastung der Kniegelenke darstellt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, den Meniskusschaden als Berufskrankheit anzuerkennen. Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Speyer, blieb dort jedoch erfolglos.
In der Berufung gab das LSG Rheinland-Pfalz dem Kläger Recht und entschied, dass sein Meniskusschaden als Berufskrankheit nach Nummer 2102 der BKV anerkannt werden müsse. Der Senat stellte fest, dass die jahrelange Belastung, der die Knie des Klägers durch das intensive Fußballspielen ausgesetzt waren, im Sinne der Verordnung ausreicht, um als ursächliche Tätigkeit anerkannt zu werden.
Das Gericht betonte, dass Fußball als Sportart mit erheblichen Belastungen für die Kniegelenke einhergeht. Diese Belastungen entstehen durch die dynamischen und teils ruckartigen Bewegungen, die beim Fußball typisch sind. Insbesondere schnelle Richtungswechsel und plötzliche Belastungsspitzen führen zu einer besonderen Beanspruchung der Menisken im Knie. Diese Bewegungsabläufe können zu sogenannten Mikrotraumen führen – also zu winzigen Verletzungen im Meniskusbereich, die sich durch wiederholte Belastung im Laufe der Zeit summieren und schließlich zu ernsthaften Schäden wie Rissbildungen führen können.
Eine spezifische Lokalisation der Meniskusschäden, wie sie beispielsweise bei anderen Berufen wie Bodenlegern gefordert wird, sei beim Fußball nicht erforderlich. Während bei knienden Tätigkeiten eine gleichmäßige Belastung beider Knie erwartet wird, ist dies beim Fußball nicht zwingend der Fall. Das Gericht stellte klar, dass das Fehlen von beidseitigen Meniskusschäden (also das Vorliegen der Schäden nur in einem Knie) kein Ausschlusskriterium für die Anerkennung der Berufskrankheit ist. Damit widersprach das Gericht der Argumentation der Berufsgenossenschaft.
Das LSG Rheinland-Pfalz entschied mithin, dass die jahrelange Belastung der Kniegelenke des Klägers durch das Fußballspielen ausreichend war, um den Meniskusschaden als Berufskrankheit nach Nummer 2102 der Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen. Die besondere Beanspruchung der Knie durch die dynamischen und abrupten Bewegungen beim Fußball führte zu einer allmählichen Schädigung der Menisken, die als typische berufliche Erkrankung eines Profifußballers anzusehen ist.
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Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
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