Ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigt
Das Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens eines Fahrlehrers: Er gilt als abhängig beschäftigt. Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, sind abhängig beschäftigt. Dies gilt auch, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen. So entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 06.05.2020. Die Umstände, dass der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, führen nicht zu einer Selbständigkeit. Er ist bei der Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.
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Kategorie: Sozialrecht