Änderungen der Verhältnisse nach Erlass des Statusbescheides
Wesentliche Veränderungen sind umgehend mitzuteilen, sonst entfällt der Vertrauensschutz
In der Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt (Az.: S 8 BA 2/19 vom 25.10.2021) wurde festgelegt, dass ein Bescheid einer Einzugsstelle, der das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht verneint, solange Vertrauensschutz genießt, wie er nicht aufgehoben wurde. Dieser Bescheid schützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor rückwirkenden Beitragsforderungen der Rentenversicherung, solange der Bescheid weiterhin wirksam ist.
Statusbescheide der Krankenkassen bieten den Arbeitgebern daher solange Vertrauensschutz, solange sich an den Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Bescheiderteilung vorlagen, nichts ändert. Diese Rechtsprechung wurde auch durch das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az.: B 1 KR 29/15 R) bestätigt. Es gilt der Grundsatz, dass der Vertrauensschutz bestehen bleibt, sofern keine wesentlichen Änderungen eintreten.
Wenn sich seit der letzten Statusfeststellung wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben haben, ist eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erforderlich. Diese Neubewertung kann zur Folge haben, dass Sozialversicherungspflicht für die Vergangenheit, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, eintritt. Dabei ist der Begriff der "wesentlichen Änderung" entscheidend. In der Praxis relevante Änderungen, etwa in einer GmbH, müssen oft notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden, um rechtlich wirksam zu sein.
In der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 14. November 2019 (Az.: L 1 BA 101/18) entschied das Gericht, dass die Betriebsprüfer der DRV einen Statusbescheid der Clearingstelle nicht rückwirkend aufheben dürfen. Allerdings widersprach das Bundessozialgericht (BSG) in einem Revisionsverfahren dieser Entscheidung. Im Urteil vom 29. März 2022 (Az.: B 12 KR 1/20 R) entschied das BSG, dass unter bestimmten Umständen eine rückwirkende Aufhebung eines Statusbescheids zulässig ist.
Wer einen Statusbescheid erhalten hat, ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der Verhältnisse umgehend der Verwaltung mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen, die den sozialversicherungsrechtlichen Status beeinflussen könnten. Nur durch eine rechtzeitige Mitteilung kann der Vertrauensschutz aufrechterhalten werden.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.
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