Änderungen der Verhältnisse nach Erlass des Statusbescheides
Statusentscheidungen von Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB V, der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) nach § 7a SGB IV oder der DRV im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV sind rechtlich gleichwertig und stellen Verwaltungsakte dar. Ein Statusfeststellungsbescheid ist dabei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da er den sozialversicherungsrechtlichen Status festlegt. Solange die Verhältnisse, die bei der Bescheiderteilung vorlagen, unverändert bleiben, bleibt der Bescheid in Kraft und entfaltet weiterhin Rechtswirkung. Es besteht Vertrauensschutz für den Bescheidadressaten, solange die ursprünglichen Bedingungen unverändert sind.
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Kategorie: Sozialrecht