Wir sagen wieder einmal Danke!
Wir haben was zu feier! Im Februar 2008 wurde unsere erste Kanzlei in Butzbach eröffnet. Nun können wir stolz auf 15 ereignisreiche Jahre zurückblicken. Auf viele Erfolge, auf viele Erfahrungen, auf aufregende Situationen, auf sehr berührende Momente und insbesondere auf viele, viele tolle Menschen. Ich sage ausdrücklich Danke an meine tolle Kollegin. Wir sagen gemeinsam Danke an die vielen, treuen Mandanten, an das wundervolle Team und an unsere Familien und Freunde!
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Rentnerin muss Witwenrente der letzten 18 Jahre zurückzahlen
Was war geschehen? Die im Jahr 1936 geborene Klägerin bezieht seit dem Jahr 1996 die Altersrente. Neben der Altersrente ging die Klägerin immer einer geringfügigen Beschäftigung nach. Im Jahre 2000 verstarb ihr Ehemann nach schwerer Krankheit. Sie beantragte daher etwa drei Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung die Witwenrente. Da sich der gemeinsame Sohn zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand, wandte sich die Klägerin direkt und in einem persönlichen Termin an die Beklagte um zusammen mit einer Mitarbeiterin der Beklagten das Formular für die Beantragung der Witwenrente auszufüllen. Die von der Mitarbeiterin gestellten Fragen beantwortete die Klägerin wahrheitsgemäß, während diese für die Klägerin das Antragsformular ausfüllte. Am Ende unterschrieb die Klägerin das Formular sodann. Die Witwenrente wurde der Klägerin in der Folge ab dem 20.11.2000 bewilligt.
Anfang Oktober 2018 erhielt die Klägerin plötzlich eine Anhörung von der Beklagten. Die Beklagte teilte mit, dass Sie die Absicht habe, die Witwenrente rückwirkend bis zum 20.11.2000 neu zu berechnen und den Betrag in Höhe von 26.124,82 € zurückfordern wolle. Der Grund sei jener, dass das Antragsformular falsch ausgefüllt worden sei und die Beklagte nie Kenntnis von der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin erlangt hätte.
Kategorie: Sozialrecht
Ab dem 01.01.2023 tritt das Bürgergeld in Kraft
Seit dem 01.01.2023 gibt es kein Hartz 4 und kein Arbeitslosengeld II mehr, sondern das Bürgergeld. Das Ziel der Reform soll die langfristige Integration in den Arbeitsmarkt sein. Änderungen gibt es beim Regelbedarf, dem Schonvermögen und der Eingliederungsvereinbarung. Ebenso gibt es eine Karenzzeit. Die genauen Änderungen möchten wir Ihnen zusammenfassend darstellen.
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Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten?
Folgt man einer aktuellen Studie, so geht gegenwärtig die Mehrheit aller Berufstätigen trotz Krankheit zur Arbeit. Ungeachtet der Frage, was dies für gesundheitliche Folgen haben kann, ist zu fragen, was eigentlich rechtlich erlaubt ist und welche rechtlichen Konsequenzen drohen können. Was ist arbeitsrechtlich erlaubt? Was passiert, wenn ich trotz einer vorliegenden Krankschreibung einen Arbeitsunfall erleide? Bin ich dann versichert?
Mehr dazuKategorie: Sozialrecht
Krankenkasse muss Cannabis zur Behandlung einer Alkoholsucht nicht bezahlen
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden können. Zur Behandlung einer Alkoholerkrankung stehen insbesondere Rehabilitationsbehandlungen zur Verfügung. Ein Anspruch auf Cannabis besteht daher nicht. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Mehr dazuKategorie: Sozialrecht
Krankenversicherung muss querschnittsgelähmten Versicherten Handbike zahlen
Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Hierzu kann im Fall eines querschnittsgelähmten Versicherten ein Handbike gehören. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 05.08.2021, Az.: L 1 KR 65/20.
Mehr dazuKategorie: Sozialrecht
EHEC-Infektion kein Arbeitsunfall
Eine 1968 geborene Versicherte erkrankte im Mai 2011 an einer EHEC-Infektion und musste in der Folge intensivpflichtig stationär behandelt werden. Der EHEC-Erreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebs geliefert, in welchem die versicherte Frau aus Frankfurt am Main als Wirtschaftsprüferin beschäftigt ist. Die Versicherten beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Eine Infektion mit einem Erreger, die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führt, stellt einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Erkrankung ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei einer Versicherten, die sich mit dem EHEC-Erreger infiziert hat, ist dies nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Eine Infektion bei der Nahrungsaufnahme begründe keinen Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine private Verrichtung handele, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Dies entschied am 26.01.2021 der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, Az.: L 3 U 131/18.
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Gasumlage vom Tisch
Ab dem 01.10.22 sollte eigentlich die sog. Gasbeschaffungsumlage gelten, was mit einer Preisanpassung gemäß § 26 EnSiG (Energiesicherungsgesetz) verbunden gewesen wäre. Nun hat die Bundesregierung dies kurzfristig gestoppt und die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung angekündigt.
Was bedeutet dies für Sie als Verbraucher?
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Kategorie: Kanzlei