Pauschale Einstufung der Dozenten und Lehrer als Selbständige nicht möglich
Lehrer, Dozenten und die Sozialversicherungspflicht
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 05.11.2024 (Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R) klargestellt, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und eine pauschale Einstufung als selbstständig tätige Honorarkräfte nicht zulässig ist. In dem vorliegenden Fall unterrichtete ein Dozent im Rahmen von Kursen zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss im zweiten Bildungsweg. Obwohl vertraglich ein Weisungsrecht der Volkshochschule ausgeschlossen war und der Dozent den Unterricht eigenständig gestaltete, wurden die Unterrichtsräume von der Einrichtung bereitgestellt und die Unterrichtseinheiten zeitlich mit anderen Dozenten abgestimmt, wodurch eine Einbindung in das institutionelle Konzept der Volkshochschule gegeben war. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte auf dieser Grundlage eine Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung fest. Während das Sozialgericht die Bescheide aufhob und das Landessozialgericht an einer früheren Sonderrechtsprechung festhielt – wonach lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständig zu beurteilen seien –, widersprach der 12. Senat des BSG dieser Auffassung. Das Gericht stellte fest, dass der betreffende Dozent im Zeitraum vom 07.08.2017 bis zum 22.06.2018 als sozialversicherungspflichtig beschäftigt eingestuft werden müsse und verwies den späteren Zeitraum zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht. Das Urteil verdeutlicht leider, dass es keine langjährige, einheitliche Rechtsprechung gibt, die eine lehrende Tätigkeit bei entsprechender Vereinbarung automatisch als selbstständig deklariert, sondern dass immer eine differenzierte Einzelfallprüfung notwendig ist. Ferner wird deutlich, dass bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung die Beiträge in der Regel je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden, während selbstständig tätige Lehrkräfte ihre Beiträge eigenständig zu leisten haben. Insgesamt unterstreicht die Entscheidung, dass Bildungseinrichtungen sich nicht auf einen pauschalen Vertrauensschutz berufen können, um Beitragszahlungen für vergangene Zeiträume zu vermeiden, sondern die spezifischen vertraglichen und tatsächlichen Umstände der Lehrtätigkeit genau prüfen müssen.
Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist sinnvoll. Jedoch sollte zuvor zwingend eine anwaltliche Beratung dazu erfolgen.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
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