Behörde forderte rund 15.000.- € zurück - zu Unrecht

Behörde forderte rund 15.000.- € zurück - zu Unrecht

Rückforderungsbescheid zum Großteil unrechtmäßig

Am 18. Dezember 2024 fand der Verhandlungstermin des Bundessozialgerichts in der Angelegenheit B 8 SO 1/24 R statt. Im Mittelpunkt steht die Frage der Rückforderung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe. Der Fall drehte sich um die zentralen Aspekte eines Verwaltungsakts – namentlich die Rücknahme, Aufhebung und Erstattung – sowie die damit verbundene Ermessensausübung.

Was war geschehen?
Die Klägerin bezog ab Juli 2010 monatlich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, welche von der Beklagten – vertreten durch die Landrätin des Landkreises Pinneberg – bewilligt wurden. Nach einem Umzug und einer Heirat unterließ es die Klägerin, die veränderten Lebensumstände der Behörde mitzuteilen. Im Rahmen einer Überprüfung des Leistungsanspruchs informierte die Beklagte, dass eine Weitergewährung der Leistungen ab dem 1. April 2011 erst nach Vorlage aktueller Unterlagen erfolgen könne. Obwohl die Klägerin hierzu keine Stellungnahme abgab, wurden die Zahlungen aufgrund eines Versäumnisses in der EDV-Fachanwendung – bei dem ein Häkchen nicht entfernt wurde – weiterhin monatlich überwiesen. Erst im Februar 2016, nach Kenntniserlangung des Fehlers, nahm die Beklagte den Bewilligungsbescheid zurück und forderte von der Klägerin eine Rückzahlung in Höhe von rund 15.000 Euro.

Die ursprüngliche Klage blieb weitgehend erfolglos. Auf Berufung der Klägerin hin hob das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil und den Rückforderungsbescheid der Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2015 auf. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihr Ermessensspielraum fehlerhaft ausgeübt habe, da der interne, behördliche Fehler in der EDV-Anwendung – verbunden mit mangelhaften Kontrollmechanismen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren – in die Ermessensabwägung einbezogen werden müsste. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision, mit der eine Verletzung der §§ 45, 50 SGB X gerügt wurde, wurde vom Senat zurückgewiesen.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer korrekten und transparenten Ermessensausübung bei der Rückforderung von Sozialleistungen. Zwar ist unstrittig, dass in dem streitigen Zeitraum Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, jedoch führte der grobe behördliche Fehler – insbesondere das Versäumnis, einen relevanten technischen Hinweis in der EDV-Fachanwendung zu entfernen – zu einer fehlerhaften Ermessensabwägung. Dieser Umstand war so erheblich, dass er die Rechtswirksamkeit des Erstattungsverwaltungsakts in Frage stellte. Damit wird deutlich, dass Behörden interne Fehler als maßgeblichen Faktor in der Ermessensprüfung berücksichtigen müssen.

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

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