Behörde forderte rund 15.000.- € zurück - zu Unrecht
Im Fall Verhandlung B 8 SO 1/24 R hat das BSG klargestellt, dass ein behördlicher Fehler – konkret das Versäumnis, in der EDV-Anwendung einen Haken zu entfernen – erhebliche Folgen für die Ermessensausübung und damit für den Rückforderungsverwaltungsakt haben kann. Die fehlerhafte Abwägung führte zur Aufhebung des Rückforderungsbescheids für den betroffenen Zeitraum, was die Notwendigkeit einer präzisen und umfassenden Berücksichtigung interner Abläufe in der Verwaltung unterstreicht.
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