Wir schaffen bestmögliche Transparenz

Gebühren

Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit fallen unterschiedliche Gebühren an. Zu unterscheiden ist, ob eine Beratung, eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung erfolgt.

Wir bieten eine kompetente und qualifizierte anwaltliche Beratung und Tätigkeit an. Auf stetige Weiterbildung, Fortbildung und den ständigen Überblick auf die aktuelle Rechtsprechung legen wir höchsten Wert. Eine fachanwaltliche Tätigkeit kann daher kostenorientiert, aber nicht kostenlos erfolgen. 

Das Mandat beginnt mit einer Erstberatung. Eine Erstberatung in unserem Hause kostet 190.- € netto für Verbraucher, 250.- € netto für Unternehmen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 19 % und die Auslagenpauschale in Höhe von 20.- €. Die Vergütung für die Beratungstätigkeit bleibt dem Rechtsanwalt – anrechnungsfrei – auch dann erhalten, wenn sich seine Tätigkeit in derselben Angelegenheit außergerichtlich oder gerichtlich fortsetzt. Der Auftraggeber hat die Beträge der dann dem RVG zu entnehmenden Vergütungstatbestände in vollem Umfange zusätzlich zu zahlen.

Bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit rechnen wir die Anwaltsgebühren und Auslagen nach den gesetzlichen Vorschriften ab. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, welche Gebühren in welcher Höhe anfallen. Dabei orientiert sich die Höhe der Gebühren meist an dem Wert des Gegenstandes (Gegenstandswert bzw. Streitwert), um den es in der zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder familienrechtlichen Streitigkeit geht. Im Internet lassen sich frei zugängliche Prozesskostenrechner finden. damit können Sie ermitteln, was in Ihrem Fall eine anwaltliche Tätigkeit kostet. 

Im Sozialrecht bemessen sich die Kosten entweder nach den Wertgebühren nach den sog. Beitragsrahmengebühren. Die Höhe der zu erwartenden Gebühren können wir Ihnen gerne im Vorfeld berechnen. Weitere Informationen dazu stellen wir Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.

 

Auf Wunsch stellen wir eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Es ist jedoch ratsam, sich zuvor telefonisch mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung zu setzen um zu klären, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz besteht. Bitte bedenken Sie auch, dass bereits die Meldung eines Schadens bei Ihrer Versicherung zu einer Veränderung der Vertragskonditionen führen kann. Ungeachtet dessen, ob die Versicherung später liquidieren muss oder nicht.

Wer einen Rechtsanwalt um Rat fragen oder beauftragen muss, die erforderlichen finanziellen Mittel aber nicht hat, kann sich von der Staatskasse unterstützen lassen. Wir rechnen direkt mit der Staatskasse ab, wenn beim Erstgespräch ein sog. Beratungshilfeschein vorgelegt wird. Der Beratungshilfeschein wird vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt. Das passende Formular können Sie bei uns downloaden. Bitte beachten Sie, dass bei der Beratungshilfe eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15.- € anfällt.

Sollen Sie in einem gerichtlichen Verfahren einen Anwalt benötigen, so steht Ihnen dort die Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Das entsprechende Formular können Sie bei uns downloaden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Prozesskostenhilfe nur die Kosten Ihres eigenen Anwalts und ggf. die Gerichtskosten mit abdeckt. Sollten Sie im Verfahren unterliegen, werden Ihnen die Kosten des gegnerischen Anwalts auferlegt und nicht von der Staatskasse übernommen. Dies kann auch für anderen Kosten der Fall sein, wie z.B. Kosten für ein Sachverständigengutachten.