Der rechtsirrende Mieter verliert sein Minderungsrecht nicht
BGH, Beschluss v. 4.9.2018, VIII ZR 100/18
In diesem Fall ging es darum, dass die Mieter trotz eines Mangels in ihrer Wohnung weiterhin die volle Miete zahlten. Später, nachdem der Mangel behoben worden war, wollten die Mieter einen Teil der bereits gezahlten Miete zurückfordern, indem sie eine Mietminderung in Erwägung zogen. Die Vermieterin lehnte eine Mietminderung ab. Das Amtsgericht argumentierte, dass die Mieter die volle Miete in Kenntnis des Mangels gezahlt hätten und daher gemäß § 814 BGB keine Rückforderung der bereits gezahlten Miete möglich sei. Diese Vorschrift besagt, dass eine Zahlung nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Zahlende wusste, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war.
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Kategorie: Mietrecht