Unfall auf dem Weg zum Kaffeeautomaten - die Unfallversicherung greift
Gemäß einem kürzlich veröffentlichten Urteil des 3. Senats des Hessischen Landessozialgerichts sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, solange sie einer betriebsbezogenen Tätigkeit nachgehen. Das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, fällt grundsätzlich unter den Versicherungsschutz, im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. In diesem Kontext wurde entschieden, dass Verletzungen, die auf dem Weg zum Getränkeautomaten entstehen, als Arbeitsunfall anerkannt werden müssen. Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil vom 07.02.2023, Az.: L 3 U 202/21
Kategorie: Sozialrecht