Rechte der Kinder gestärkt: nun zweistufige Auskunftspflicht beim Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rechte der Kinder gestärkt: nun zweistufige Auskunftspflicht beim Angehörigen-Entlastungsgesetz

Datenschutz der Kinder beim Elternunterhalt gestärkt

 

Am 21. November 2024 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 8 SO 5/23 R) eine elementare Entscheidung getroffen. Mit Blick auf die Umgestaltung der Übergangsregelung bezüglich Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern – insbesondere auch im Hinblick auf Kosten der Pflegeheimhilfe – wurde das Auskunftsverfahren gestuft. Diese Entscheidung bestätigt zudem den bisherigen Standpunkt des Landessozialgerichts und markiert einen wichtigen Schritt in der praktischen Umsetzung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes.

Das gestufte Auskunftsverfahren im Detail:
Die zentrale Neuerung der Entscheidung liegt in der Stufung des Auskunftsverfahrens:

  • Erste Stufe – Beschränkung auf Einkommensangaben:
    Zunächst darf der Sozialhilfeträger lediglich Auskünfte über das Einkommen des erwachsenen Kindes einholen. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre und stellt sicher, dass detaillierte finanzielle Informationen nur dann erhoben werden, wenn konkrete Hinweise auf eine Überschreitung der Einkommensgrenze vorliegen.

  • Zweite Stufe – Prüfung des Vermögens:
    Erst wenn durch erste Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass das Jahreseinkommen die Schwelle von 100.000 Euro tatsächlich überschreitet, wird der Sozialhilfeträger berechtigt, auch Auskünfte über das Vermögen des Kindes anzufordern.

Diese gestufte Vorgehensweise ist nicht nur unter Beachtung der Systematik des Gesetzes, sondern auch im Hinblick auf dessen Entstehungshintergrund gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hat weitreichende Bedeutung:

  • Schutz der Privatsphäre:
    Durch die Beschränkung der ersten Ermittlungsebene auf Einkommensdaten wird der Schutz der persönlichen und finanziellen Daten der betroffenen Kinder gestärkt. Eine weitergehende Datenerhebung erfolgt nur bei berechtigtem Anlass.

  • Verfahrensökonomie und Transparenz:
    Die gestufte Vorgehensweise vereinfacht das Verfahren, indem zunächst nur dann tiefergehende Ermittlungen vorgenommen werden, wenn konkrete Hinweise auf eine Überschreitung der Einkommensgrenze vorliegen. Dadurch wird das Verfahren transparent und nachvollziehbar gestaltet.

  • Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung:
    Die Entscheidung des 8. Senats des Bundessozialgerichts bestätigt die einschlägige Praxis des Landessozialgerichts und stärkt die Rechtssicherheit im Umgang mit Unterhaltsansprüchen und Sozialhilfeleistungen.

Mit der Entscheidung des 8. Senats wird das gestufte Auskunftsverfahren als zentrales Instrument zur Vereinbarkeit von Sozialhilfeinteressen und Datenschutz bei unterhaltspflichtigen Kindern etabliert. Die klare Trennung zwischen der Erhebung von Einkommensdaten und der möglichen Anforderung von Vermögensauskünften sichert nicht nur den Datenschutz, sondern sorgt auch für ein faires und nachvollziehbares Verfahren. Diese Regelung unterstreicht den legislatorischen Anspruch, Erhebungen von finanziellen Daten auf das notwendige Maß zu beschränken und damit sowohl den sozialen als auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

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