Ab dem 01.01.2023 tritt das Bürgergeld in Kraft
Seit dem 01.01.2023 gibt es kein Hartz 4 und kein Arbeitslosengeld II mehr, sondern das Bürgergeld. Das Ziel der Reform soll die langfristige Integration in den Arbeitsmarkt sein. Änderungen gibt es beim Regelbedarf, dem Schonvermögen und der Eingliederungsvereinbarung. Ebenso gibt es eine Karenzzeit. Die genauen Änderungen möchten wir Ihnen zusammenfassend darstellen.
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Rückforderung von Arbeitslosengeld I kann bei Unterschreitung des Existenzminimums unbillig sein
Das Sozialgericht Duisburg hat per Gerichtsbeschluss vom 22.07.2021 (Az.: S 16 AL 53/18) entschieden, dass die Einziehung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Arbeitslosengeld I sachlich unbillig sein kann, wenn der Leistungsbezieher dadurch im Bewilligungszeitraum unter das Existenzminimum fällt. Das Gericht machte deutlich, dass es nicht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, dass derjenige, der sich um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, hierfür auch noch bestraft werden soll.
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Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft - was nun?
Ein Arbeitnehmer, der einer Erkrankung unterliegt, hat zunächst gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese erfolgt für die Dauer von 6 Wochen. Sollte die Erkrankung sodann noch immer bestehen, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld, wenn er bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent vom Arbeitseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate. Es wird pro Kalendertag berechnet und ist auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 112,88 € pro Tag (Grenzwert 2021) begrenzt. Grundsätzlich gilt, dass das Krankengeld wegen derselben Erkrankung erst einmal relativ lange läuft – nämlich 78 Wochen oder 19,5 Monate lang innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Was passiert jedoch dann?
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Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine sozialrechtliche Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Diese Leistung nach dem SGB III kann beantragt und gewährt werden, wenn ein unvermeidbarer, vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Neben diesem Grund muss weiter zu erwarten sein, dass durch die Kurzarbeit die Arbeitsplätze zukünftig erhalten werden und somit eine Arbeitslosigkeit verhindert werden kann.
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Nicht vergessen: Kindergeldzuschuss (Kinderzuschlag) beantragen!
Die Bundesregierung will Eltern unterstützen, die wegen der gegenwärtigen Corona-Krise mit Einkommenseinbußen konfrontiert sind. Hier kann ein Antrag auf Kindergeldzuschuss (auch Kinderzuschlag genannt) gestellt werden. Ab dem 01.04.2020 soll wegen der Corona-Krise der Notfall-Kinderzuschlag gelten. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185.- € pro Kind. Natürlich können auch Alleinerziehende den Antrag stellen, die z.B. Unterhaltsvorschuss beziehen.
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Kindergeld: Antrag, Höhe, Dauer
Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt. In einigen Fällen auch darüber hinaus. Die Leistung muss beantragt werden. Die Anträge auf Kindergeld werden von den zuständigen Familienkassen entgegengenommen.
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Auswirkungen der "unwiderruflichen Freistellung" auf das Arbeitslosengeld
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist komplex. Arbeitnehmer sollten bei der Vereinbarung von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen Vorsicht walten lassen, wenn es um die Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung geht. Eine solche Vereinbarung kann massive Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes haben.
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