Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers
Das Bayerisches Landessozialgericht hat in einer aktuellen Pressemitteilung eine zentrale Grenze bei der Rückforderung von Arbeitslosengeld klargestellt. Die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit setzt voraus, dass der Leistungsempfänger grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Voraussetzung ist eng auszulegen.
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Kategorie: Sozialrecht