Das selbstgenutze Eigenheim und die Kosten für Unterkunft und Heizung
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 16. November 2022 (Az.: L 4 AS 224/19) entschieden, dass bei selbstgenutzten Eigenheimen auch die Finanzierungskosten – wie die Schuldzinsen für ein Darlehen sowie andere von der finanzierenden Bank erhobene Gebühren – zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) gehören. Dies betrifft allerdings nur Kosten, die unvermeidbar sind, wie beispielsweise Kontoführungsgebühren, nicht aber Gebühren, die aufgrund von verspäteter Ratenzahlung anfallen. Zudem wurde klargestellt, dass ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, keinen Anspruch auf den Erwerbstätigenfreibetrag hat. Allerdings können notwendige Ausgaben, wie die Mitgliedsbeiträge zu einer Gewerkschaft, vom Einkommen abgezogen werden. Tilgungsleistungen für Darlehen sind hingegen nur in Ausnahmefällen von den Grundsicherungsleistungen zu übernehmen, etwa wenn ohne diese Übernahme die Gefahr eines Wohnungsverlusts besteht.
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Kategorie: Sozialrecht