Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen vor geschlechtsangleichender Behandlung
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil (Aktenzeichen B 1 KR 28/23 R) entschieden, dass auch Personen, die sich im Rahmen einer geschlechtsangleichenden Behandlung von Mann zu Frau befinden und deren Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird, einen Anspruch auf die Kryokonservierung ihrer Samenzellen haben.
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