Berechnung des Krankengeldes bei Selbständigen

Berechnung des Krankengeldes bei Selbständigen

Krankengeld bei Selbständigen

 

Im ersten Fall entschied das Sozialgericht, dass das zwei Jahre alte Einkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid sowohl für die Beitragsfestsetzung als auch für die Krankengeldberechnung herangezogen werden sollte. Die Klage wurde in diesem Fall abgewiesen.

Hingegen hatte die Klage im zweiten Fall Erfolg, da die Krankenkasse den aktuellen Einkommensteuerbescheid nicht angemessen berücksichtigt hatte. Das Gericht hob hervor, wie wichtig es sei, zeitnah aktuelle Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, um eine gerechte Berechnung des Krankengeldes sicherzustellen.

Im dritten Fall wurde die Klage abgewiesen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung keine konkreten Belege für ein höheres Einkommen vorlagen. Das Gericht betonte jedoch, dass es konkreter Anhaltspunkte bedarf, um eine Diskrepanz zwischen dem ermittelten Arbeitseinkommen und der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten festzustellen und eine Anpassung zu rechtfertigen.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass der Gesetzgeber das Krankengeld in der Regel endgültig festsetzen möchte, um den Entgeltverlust durch Arbeitsunfähigkeit zeitnah auszugleichen. Allerdings können in bestimmten Fällen konkrete Anhaltspunkte für eine Unstimmigkeit dazu führen, dass auch aktuellere Einkommen in die Berechnung einfließen sollten. Insbesondere bei Mindestbeiträgen muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden, um eine faire Grundlage für die Festsetzung des Krankengeldes zu schaffen. Insgesamt unterstreicht diese Gerichtsentscheidung die Wichtigkeit der Berücksichtigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigter Einkommensangaben und verdeutlicht die Möglichkeit einer Anpassung bei nachweisbaren Unstimmigkeiten.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):
Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).

§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V:
Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.

§ 240 Abs. 4a SGB V:
1Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. (…)

Sozialgericht Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2023, Az.: S 14 KR 160/21 sowie Urteile ohne mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2023, Az.: S 34 KR 1684/22 (nicht rechtskräftig) und S 34 KR 727/21 (nicht rechtskräftig).

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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