Stellplatzvermieter haftet nicht bei Sex auf der Motorhaube
Stellplatzvermieter nicht zur kontinuierlichen Überwachung verpflichtet
Das Landgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Nebenpflichten des Stellplatzvermieters nicht so weit reichen, dass er die installierten Kameras permanent überwachen müsse, um derartige Vorkommnisse sofort zu bemerken oder zu verhindern. Das Gericht betonte, dass die Hauptfunktion der Videoüberwachung repressiver Natur sei und beispielsweise bei Schäden an Fahrzeugen zur Aufklärung beitragen könne.
Das Gericht führte weiter aus, dass im vorliegenden Fall lediglich ein neunminütiger Zeitraum dokumentiert war, in dem das Paar aktiv war. Es wurde argumentiert, dass die kurze Dauer es unwahrscheinlich mache, dass der Vermieter die mögliche Beschädigung in diesem Zeitraum hätte erkennen und verhindern können. Zudem wurde in Frage gestellt, ob die Polizei überhaupt rechtzeitig vor Ort hätte sein können.
Das Urteil des Landgerichts Köln stellt somit klar, dass Stellplatzvermieter nicht dazu verpflichtet sind, ihre Überwachungskameras ununterbrochen zu überwachen, um kurzfristige Vorfälle zu bemerken oder zu unterbinden (LG Köln, Urteil v. 09.01.2023, 21 O 302/22, GE 2023, S. 194).