Widerspruch per E-Mail genügt nicht der Schriftform

Widerspruch per E-Mail genügt nicht der Schriftform

Widerspruch per E-Mail weiterhin unzulässig

 

Trotz des Klagevorgehens entschieden sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gegen den Journalisten. Die Ablehnung basierte auf der Argumentation, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesetzlichen Formvorschriften unterliegt. Obwohl eine elektronische Übermittlung vorgesehen ist, schreiben die Vorschriften eine qualifizierte elektronische Signatur vor. Die Gerichte betonten, dass es erkennbar sein müsse, dass ein Schreiben als Widerspruch gewertet wird, und dass dies bei einer einfachen E-Mail nicht gegeben sei.

Die Gerichte stellten fest, dass die gesetzlichen Anforderungen keine verfassungswidrige Benachteiligung des Klägers darstellen. Obwohl das Grundgesetz Schutz vor Benachteiligung aufgrund von Behinderung gewährt, sei der Kläger in der Lage, mittels Fax-Gerät formgerecht Widerspruch einzulegen. Die Schwierigkeiten bei der Einrichtung eines gesetzeskonformen Übertragungsweges oder einer qualifizierten elektronischen Signatur wurden als nicht relevant erachtet.

Die Gerichte unterstrichen abschließend, dass es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, den barrierefreien Zugang zu behördlichem und gerichtlichem Rechtsschutz weiter auszugestalten.


§ 9 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach,
zweckmäßig und zügig durchzuführen.

§ 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form
nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (...)

§ 36a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB X)
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt
werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit
einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die
Schriftform kann auch ersetzt werden (...)
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes (...)

§ 5 De-Mail-Gesetz
(1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten. (...)

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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