EHEC-Infektion kein Arbeitsunfall
Eine 1968 geborene Versicherte erkrankte im Mai 2011 an einer EHEC-Infektion und musste in der Folge intensivpflichtig stationär behandelt werden. Der EHEC-Erreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebs geliefert, in welchem die versicherte Frau aus Frankfurt am Main als Wirtschaftsprüferin beschäftigt ist. Die Versicherten beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Eine Infektion mit einem Erreger, die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führt, stellt einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Erkrankung ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei einer Versicherten, die sich mit dem EHEC-Erreger infiziert hat, ist dies nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Eine Infektion bei der Nahrungsaufnahme begründe keinen Arbeitsunfall, da es sich insoweit um eine private Verrichtung handele, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Dies entschied am 26.01.2021 der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, Az.: L 3 U 131/18.
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Bahnmitarbeiter wird Zeuge eines Suizids am Bahnhof. Die Unfallversicherung greift.
Unfallversicherung muss PTBS als Unfallfolge anerkennen.
Ein 52-jähriger Kundendienstmitarbeiter der Deutschen Bahn AG erteilte am Bahnsteig im Düsseldorfer Hauptbahnhof einem Mann Auskunft, der sich nach einem Zug erkundigte. Der Mann stieg jedoch nicht in den Zug ein, sondern rannte los. Nachdem der angefahrene Zug gestoppt hatte, fand der Mitarbeiter den zweigeteilten Leichnam.
Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit übte der Mitarbeiter seine Tätigkeit zunächst weiter aus, litt aber an Flash-backs, Albträumen und Schlafstörungen. Die ihn später behandelnden Fachärzte und Psychotherapeuten diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Der mittlerweile voll erwerbsgeminderte Versicherte aus dem Wetteraukreis beantragte gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn die Anerkennung als Arbeitsunfall.
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Der Betriebsweg zur Durchführung eines freiwilligen Corona-Schnelltests durch den Betriebsarzt steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Zurücklegung eines Betriebswegs zur Durchführung eines freiwilligen Corona-Schnelltests durch den Betriebsarzt steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall. So urteilte das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 25.03.2022, Az.: S 10 U 108/21.
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Bundessozialgericht stärkt Unfallschutz von Versicherten im Homeoffice
Das Bundessozialgericht stärkt mit seiner Entscheidung vom 08.12.2021 die Rechte von Versicherten im Homeoffice. Ein Beschäftigter hatte gegen die gesetzliche Unfallversicherung geklagte, da er im Homeoffice einen Sturz erlitten hatte. Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Er bevorzugte den Arbeitsbeginn ohne vorheriges Frühstück.
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Arbeitsunfall, Wegeunfall. Der Gang zurück zum Pkw ist versichert.
Im Unfallversicherungsrecht sind die Wegeunfälle meist sehr umstritten. In der Regel verliert der Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz, wenn er sich nicht auf dem direkten Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung befindet. Bereits minimale Abweichungen zum Weg können den Versicherungsschutz entfallen lassen. Nun entschied das LSG Bayern (3. Senat) mit Urteil vom 10.02.2021, Az.: L 3 U 54/20, dass bei einer lediglich geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges noch immer Versicherungsschutz nach dem § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII besteht kann. Vorinstanz: SG Landshut, Urteil vom 28.11.2019, Az.: S 3 U 291/18.
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Corona-Infektion: Arbeitsunfall, Berufskrankheit - greift die gesetzliche Unfallversicherung?
Greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein, wenn ich mich mit COVID 19 (Coronavirus SARS CoV-2) infiziert habe? Diese Frage hat sich bisher bei Infektionen mit HIV, Hepatitis B, Hepatitis C, EHEC und anderen Erregern gestellt. Nun wird diese Frage in Zukunft auch im Hinblick auf COVID 19 (Coronavirus SARS CoV-2) zu beantworten sein.
Nach Eintritt eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist es die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation sicherzustellenstellen. Außerdem gilt es, den Lebensunterhalt der Versicherten während der Rehabilitation durch die Zahlung von Verletztengeld und entschädigen eine bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die Zahlung von Verletztenrenten oder Abfindungen zu sichern. Im Todesfall sind die Hinterbliebenen durch Rentenleistungen abgesichert. Dabei können verschiedene Leistungen in Anspruch genommen werden.
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Ungerechtfertigte Leibesvisitation gilt als Arbeitsunfall
Eine polizeilich veranlasste Maßnahme unterliegt dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.
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Kinderschrei in das Ohr einer Erzieherin - kein Arbeitsunfall
Eine Erzieherin gibt an, Ohrgeräusche zu haben, da ihr ein Kind in das Ohr geschrien habe. Kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
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