Merkzeichen RF wirklich nur dann, wenn man dauerhaft "ans Haus" gebunden ist?
Im Schwerbehindertenrecht gibt es neben den doch bekannteren Merkzeichen G, aG, B, H, Bl, und Gl noch das Merkzeichen 'RF' - (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) bzw. ab dem 1. Januar 2013 die Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht. Anspruchsgrundlage für die Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Nach § 69 Abs. 4 SGB IX stellt die zuständige Behörde neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Hierzu gehören auch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
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Kategorie: Sozialrecht