Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2019 die gesetzliche Neuregelung der SGB II-Leistungsminderung gefordert. Nunmehr wurde die Leistungsminderung bei Pflichtverletzungen neu geregelt. Dies als Zwischenschritt, bis die gesetzlichen Neuregelungen für das geplante Bürgergeld umgesetzt werden. Bei Pflichtverletzungen, wie beispielsweise der Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Abbruch einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme erfolgt die Aussetzung der Sanktionen für die Dauer eines Jahres. Meldeversäumnisse, wie beispielsweise das Nichterscheinen bei einem Beratungstermin im Jobcenter, können bei Wiederholung weiterhin Leistungsminderungen zur Folge haben. Die Sanktionen bei mehrfachen Meldeversäumnissen sind jedoch auf 10 Prozent begrenzt. Die bisherige Möglichkeit, das Arbeitslosengeld zwei bei einer Pflichtverletzung um 30 % zu mindern, ist somit für die Dauer von einem Jahr aufgehoben worden.
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Kategorie: Sozialrecht