Seltenes Aufsuchen der Wohnung reicht nicht für Sonderkündigungsrecht
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Traunstein wirft Licht auf die Anwendung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 573a Abs. 1 BGB, das Vermietern in Zweifamilienhäusern ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Kündigung ermöglicht. Dieses Recht greift insbesondere dann, wenn der Vermieter selbst in dem Wohngebäude wohnt und persönliche Spannungen zwischen den Mietparteien zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führen.
Mehr dazu
Kategorie: Mietrecht