BGH: Die bloße Gefahr einer Schimmelbildung rechtfertigt keine Mietminderung

BGH: Die bloße Gefahr einer Schimmelbildung rechtfertigt keine Mietminderung

Wärmebrücken sind kein Sachmangel

 

In diesem Rechtsstreit ging es darum, ob Wärmebrücken in den Außenwänden von zwei Mietwohnungen einen Sachmangel darstellen, der die Mieter zur Mietminderung berechtigt. Die Mieter argumentierten, dass aufgrund dieser Wärmebrücken während der Wintermonate Schimmelbildung in den Wohnungen auftreten könnte. Daher verlangten sie eine Mietminderung und die Kosten für die Beseitigung des Schimmels.

Das Landgericht gab den Mietern in seiner ursprünglichen Entscheidung recht. Es stellte fest, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten in den Wohnungen ein konkretes Risiko der Schimmelbildung bestehe. Dies allein sei ausreichend, um einen bauseitig bedingten Mangel anzunehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jedoch eine andere Sichtweise. Der BGH argumentierte, dass Wärmebrücken in den Außenwänden keine Sachmängel darstellen, wenn sie den Bauvorschriften und technischen Normen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Insbesondere wies der BGH darauf hin, dass zu den Bauzeiten der betroffenen Wohnungen (1968 und 1971) keine Wärmedämmung gesetzlich vorgeschrieben war. Infolgedessen waren Wärmebrücken ein gängiger Bauzustand und daher kein Mangel.

Der BGH lehnte auch die Ansicht des Landgerichts ab, dass Mieter einen Standard erwarten können, der den "Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens" entspricht. Diese Ansicht würde bedeuten, einen neuen Mangelbegriff einzuführen und bei älteren und unsanierten Wohnungen einen Neubaustandard als geschuldete Beschaffenheit anzunehmen. Der BGH stellte klar, dass Mieter grundsätzlich den Wohnstandard erwarten können, der zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung galt, und dass die Einhaltung der damaligen technischen Normen geschuldet ist.

Abschließend betonte der BGH, dass die Häufigkeit des Lüftens von den individuellen Umständen abhängt. In diesem Fall wurde vom Gericht bestellten Sachverständigen empfohlen, täglich zweimal für 15 Minuten oder dreimal für 10 Minuten zu lüften, was als zumutbar angesehen wurde. Bei Querlüften (gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster) könne die Lüftungszeit auf ein Drittel reduziert werden. Solche Lüftungsintervalle seien für Mieter jedenfalls nicht unzumutbar.

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