BGH: Die bloße Gefahr einer Schimmelbildung rechtfertigt keine Mietminderung

BGH: Die bloße Gefahr einer Schimmelbildung rechtfertigt keine Mietminderung

Wärmebrücken sind kein Sachmangel

 

In diesem Rechtsstreit ging es darum, ob Wärmebrücken in den Außenwänden von zwei Mietwohnungen einen Sachmangel darstellen, der die Mieter zur Mietminderung berechtigt. Die Mieter argumentierten, dass aufgrund dieser Wärmebrücken während der Wintermonate Schimmelbildung in den Wohnungen auftreten könnte. Daher verlangten sie eine Mietminderung und die Kosten für die Beseitigung des Schimmels.

Das Landgericht gab den Mietern in seiner ursprünglichen Entscheidung recht. Es stellte fest, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten in den Wohnungen ein konkretes Risiko der Schimmelbildung bestehe. Dies allein sei ausreichend, um einen bauseitig bedingten Mangel anzunehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jedoch eine andere Sichtweise. Der BGH argumentierte, dass Wärmebrücken in den Außenwänden keine Sachmängel darstellen, wenn sie den Bauvorschriften und technischen Normen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Insbesondere wies der BGH darauf hin, dass zu den Bauzeiten der betroffenen Wohnungen (1968 und 1971) keine Wärmedämmung gesetzlich vorgeschrieben war. Infolgedessen waren Wärmebrücken ein gängiger Bauzustand und daher kein Mangel.

Der BGH lehnte auch die Ansicht des Landgerichts ab, dass Mieter einen Standard erwarten können, der den "Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens" entspricht. Diese Ansicht würde bedeuten, einen neuen Mangelbegriff einzuführen und bei älteren und unsanierten Wohnungen einen Neubaustandard als geschuldete Beschaffenheit anzunehmen. Der BGH stellte klar, dass Mieter grundsätzlich den Wohnstandard erwarten können, der zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung galt, und dass die Einhaltung der damaligen technischen Normen geschuldet ist.

Abschließend betonte der BGH, dass die Häufigkeit des Lüftens von den individuellen Umständen abhängt. In diesem Fall wurde vom Gericht bestellten Sachverständigen empfohlen, täglich zweimal für 15 Minuten oder dreimal für 10 Minuten zu lüften, was als zumutbar angesehen wurde. Bei Querlüften (gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster) könne die Lüftungszeit auf ein Drittel reduziert werden. Solche Lüftungsintervalle seien für Mieter jedenfalls nicht unzumutbar.

Diesen Artikel Teilen:

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.

In dieser Übersicht können Sie einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name VG Wort
Technischer Name vg-wort
Anbieter VG Wort
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://www.vgwort.de/datenschutz.html
Zweck Das Cookie der VG Wort hilft die Kopierwahrscheinlichkeit unserer Texte zu ermitteln und stellt die Vergütung von gesetzlichen Ansprüchen von Autoren und Verlagen sicher. IP-Adressen werden nur in anonymisierter Form verarbeitet.
Erlaubt
Gruppe
Name
Technischer Name
Anbieter
Ablauf in Tagen
Datenschutz
Zweck
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gl_UA_63822172_1
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 7
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Website Analyse nach Benutzerdaten (Analyse der Besucher)
Erlaubt
Name Google Maps
Technischer Name gtag_map
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 7
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Anzeige einer Google Maps Karte
Erlaubt
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt