Der rechtsirrende Mieter verliert sein Minderungsrecht nicht
Unwissenheit rettet dem Mieter das Minderungsrecht
Das Landgericht hingegen entschied, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht an § 814 BGB scheitert. Die Mieter hätten nicht gewusst, dass sie aufgrund des Mangels die Miete nicht in voller Höhe schulden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte die Auffassung des Landgerichts und stellte fest, dass die Rückforderung der überzahlten Miete nicht ausgeschlossen ist. Gemäß § 814 BGB ist eine Rückforderung einer nicht geschuldeten Leistung nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Mit anderen Worten, der Leistende muss aus diesen Tatsachen eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben.
Im vorliegenden Fall wussten die Mieter nicht, dass sie aufgrund des Mangels die Miete nicht in voller Höhe schuldeten. Sie gingen davon aus, dass eine Mietminderung nur möglich sei, wenn der Vermieter sein Einverständnis dazu erklärt. Diese Vorstellung war jedoch rechtlich nicht korrekt. Tatsächlich tritt eine Mietminderung kraft Gesetzes ein, wenn ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindert oder aufhebt und der dem Vermieter angezeigt worden ist. Da die Mieter eine fehlerhafte rechtliche Vorstellung hatten, dass eine Mietminderung nur mit Zustimmung des Vermieters möglich sei, haben sie nicht die für die positive Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB erforderlichen zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen. Daher war die Rückforderung der überzahlten Miete rechtlich zulässig.