Seltenes Aufsuchen der Wohnung reicht nicht für Sonderkündigungsrecht
Zweifamilienhaus – Kein Sonderkündigungsrecht bei nur gelegentlicher Nutzung
Im vorliegenden Fall residierte der Vermieter, der seinen Hauptwohnsitz in Wuppertal hatte, nur alle zwei Monate für etwa drei Tage in seiner Wohnung im Zweifamilienhaus in Rosenheim. Als es zu Auseinandersetzungen mit der Mieterin der anderen Wohnung kam, berief sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht und kündigte ohne Angabe von Gründen. Das Landgericht Traunstein wies die Klage ab und urteilte, dass das bloße gelegentliche Aufsuchen der Wohnung nicht ausreiche, um von "Selbstbewohnen" im Sinne des § 573a BGB zu sprechen.
Das Gericht argumentierte, dass die Gefahr persönlicher Spannungen aufgrund der räumlichen Nähe, welche die Grundlage des Sonderkündigungsrechts bildet, kaum bestehe, wenn der Vermieter nur selten anwesend ist. Die Auseinandersetzungen zwischen den Mietparteien resultierten zudem nicht aus einem engen Zusammenleben von Vermieter und Mieterin, weshalb die Kündigung des Vermieters als unwirksam erachtet wurde (LG Traunstein, Urteil v. 03.05.2023, 3 S 2451/22).
Dieses Urteil verdeutlicht, dass das Sonderkündigungsrecht nicht einfach aufgrund sporadischer Anwesenheit des Vermieters geltend gemacht werden kann. Vielmehr muss der Vermieter nachweislich das Zentrum seiner privaten Lebensführung in der betreffenden Wohnung haben, um die strengen Voraussetzungen des § 573a BGB zu erfüllen. Damit setzt das Gericht ein klares Signal, dass die Intention des Gesetzgebers, persönlichen Spannungen durch das enge Zusammenwohnen zu vermeiden, nicht durch gelegentliche Besuche des Vermieters umgangen werden kann.