Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG zulässig?
Der zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage der formellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung befasst. Bei dem anhängigen Rechtsstreit ging der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 vor, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte. Als Begründung trug er vor, dass die von der Beklagten nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (hier noch § 12b VAG a.F.) notwenige Unabhängigkeit des bestellten Treuhänders, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, fehle. Die Vorinstanzen hatten die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und die Beklagte auch zur Rückzahlung der vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17
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Vorsicht beim Kauf einer Immobilie: Neue Kündigungsbeschränkung ist wirksam. BGH beschäftigt sich mit "Münchener Modell"
Den meisten Vermietern und Eigentümern ist bekannt, dass bei der Aussprache einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses, z.B. wegen dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs, die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Deren Länge ist in § 573c BGB gesetzlich definiert und beträgt maximal neun Monate. Hingegen weniger bekannt ist jedoch der Umstand, dass es eine weitere Kündigungsperrfrist gibt, welche in § 577a BGB definiert ist.
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BGH stellt klar: Der Vermieter kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung verbinden
Das Landgericht Berlin hatte in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung von vornherein keine Wirkung entfalten könne, wenn doch eine fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen worden sein. Denn immerhin beende ja die fristlose Kündigung das Mietverhältnis sofort - und ohne Mietverhältnis könne eine weitere ordentliche Kündigung keinerlei Wirkung entfalte.
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Mietrecht: Erleichterte Kündigung des Vermieters, § 573a BGB
Der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der "erleichterten Kündigung des Vermieters" eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude präzisiert.
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Elternunterhalt: Immobilien-Finanzierung ist zu berücksichtigen
Die Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheims ist bei der Berechnung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Die Zins- und Tilgungsleistungen sind mindestens bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abziehbar.
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Kategorie: Sozialrecht