Hessisches Landessozialgericht: Keine Kostenerstattung für Räumungsklage durch das Sozialamt
Das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 4 SO 38/25) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten eines mietrechtlichen Räumungsverfahrens von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Ausgangspunkt war der Fall eines langjährigen Mieters, der Leistungen nach dem SGB XII bezieht und von seinen Vermietern wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Nachdem das Amtsgericht Kassel ihn zur Räumung der Wohnung verurteilt hatte, musste er auch die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.270,85 Euro tragen. Diese beglich er selbst und beantragte anschließend beim Sozialamt die Erstattung.
Mehr dazu
Kategorie: