Kategorie: Familienrecht, Sozialrecht

Härteregelung für die ausgleichspflichtige Person in Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich berechtigte Person verstirbt

Die §§ 37 und 38 VersAusglG gehören zu Härteregelungen, die die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufseiten der ausgleichspflichtigen Person beseitigen oder abmildern sollen. Im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person kann die Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt oder geleistete Beitragszahlungen können zurückgezahlt werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod selbst keine oder nur Leistungen für einen kurzen Zeitraum aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.

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Kategorie: Familienrecht, Sozialrecht

Kann ein Versorgungsausgleich "rückgängig" gemacht werden?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche werden zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Jener Ehepartner, der während der Ehezeit die höheren Versorgungsansprüche erworben und Ansprüche an den geschiedenen Ehepartner abgegeben hat, sollte die nachfolgenden Besonderheiten beachten und ggf. prüfen lassen.

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