Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen mRNA-Impfung und Venenthrombose

Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen mRNA-Impfung und Venenthrombose

Rechtlicher Nachweis eines Impfschadens

 

Der 1968 geborene Kläger erhielt am 03.07.2021 die Impfung mit Comirnaty. Rund zwei Wochen später, am 16.07.2021, wurde bei ihm eine rechtsseitige Unterschenkelvenenthrombose festgestellt. Mit der Begründung, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Auftreten der Thrombose bestehe, stellte er einen Antrag auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens. Der Freistaat Bayern lehnte den Antrag ab und berief sich dabei auf die Ergebnisse des Paul-Ehrlich-Instituts, wonach für den Impfstoff Comirnaty keine signifikante Erhöhung des Thromboserisikos nachgewiesen werden könne. Auch das Sozialgericht München wies die Klage ab, nachdem ein beauftragter Internist in seinem Sachverständigengutachten keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Impfung und einer gesundheitlichen Schädigung feststellen konnte.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) bestätigte in seiner Entscheidung vom 30.04.2024, dass für den Nachweis eines Impfschadens der sogenannte „Vollbeweis“ erforderlich sei. Entscheidend ist dabei, dass eine Schutzimpfung zu einer sogenannten Primärschädigung führen muss, welche anschließend einen dauerhaften Folgeschaden (Impfschaden) zur Folge hat. Der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit reicht zwar für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Gliedern der Kausalkette aus, jedoch muss in der Gesamtabwägung des Verfahrens eine derart hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass kein vernünftiger Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifeln würde.

Im vorliegenden Fall konnte der Senat nicht davon überzeugt werden, dass beim Kläger eine durch die Impfung ausgelöste Primärschädigung vorliege. Zwar wurde ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Thrombose festgestellt, jedoch fehlte der Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung unmittelbar im Anschluss an die Impfung. Die durch den Senat beauftragte Kardiologin untermauerte in ihrem Gutachten, dass eine thrombogene Konstellation, wie sie etwa bei Impfungen mit Vektorimpfstoffen (z. B. AstraZeneca) beobachtet wird, beim mRNA-Impfstoff Comirnaty nicht zu erwarten sei. Eine solche Konstellation – bestehend aus Thrombenbildung, Autoantikörpernachweis gegen Thrombozytenfaktor 4 und einem Thrombozytenmangel – wurde beim Kläger nicht festgestellt, da seine Thrombozytenzahl im Normbereich lag. Diese evidenzbasierte Einschätzung steht im Einklang mit der wissenschaftlichen Lehrmeinung, wonach es keinen seriösen kausalen Zusammenhang zwischen mRNA-Impfstoffen und der Entstehung von Thrombosen gibt.

Die Entscheidung des Bayerischen LSG verdeutlicht, dass der Nachweis eines Impfschadens über den rein temporalen Zusammenhang hinausgehen muss. Es reicht nicht aus, lediglich das zeitliche Zusammenfallen einer gesundheitlichen Störung mit der Impfung festzustellen. Vielmehr bedarf es eines umfassenden Nachweises der Primärschädigung, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der gesundheitlichen Beeinträchtigung glaubhaft darlegt. Fehlende konkurrierende Ursachen allein sichern dem Kläger keinen Erfolg, wenn der Beweis einer direkten Impfkomplikation nicht erbracht werden kann.

Für zukünftige Impfschadenverfahren stellt diese Entscheidung einen wichtigen Präzedenzfall dar: Nur wenn die evidenzbasierte Medizin eine hohe Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs bestätigt, können Ansprüche auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens gemäß § 2 Nr. 11, 1. Halbsatz Infektionsschutzgesetz (IfSG) begründet werden.

Diese Rechtsprechung macht deutlich, dass im Kontext von Impfschadensverfahren eine strenge Beweisführung notwendig ist. Die juristische Bewertung beruht nicht nur auf dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Auftreten einer Erkrankung, sondern vor allem auf der detaillierten Prüfung einer kausalen Verbindung durch evidenzbasierte medizinische Gutachten. Die Entscheidung des Bayerischen LSG unterstreicht, dass bei mRNA-Impfstoffen wie Comirnaty ein derartiges thrombotisches Ereignis nicht als typische Impfkomplikation anzusehen ist, sodass der ursächliche Zusammenhang nicht als bewiesen gilt.

 

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