Drastische Gewichtsreduzierung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Hautstraffung

Drastische Gewichtsreduzierung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Hautstraffung

Hautüberschuss allein stellt keine Krankheit dar

 

Eine 47-jährige Frau mit starkem Übergewicht ließ sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation unterziehen. Im Anschluss reduzierte die 158 cm große Frau ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg. Aufgrund der resultierenden Hautfalten und einer Fettschürze beantragte sie die Kostenübernahme für Hautstraffungen an Oberschenkeln, Oberarmen, Brust und Bauchdecke bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Diese lehnte den Antrag jedoch ab und begründete dies damit, dass es sich nicht um eine notwendige Krankenbehandlung handle. Weder sei eine Hauterkrankung nachgewiesen, noch liege ein entstellender Zustand vor.

Die Gerichte beider Instanzen entschieden zugunsten der Krankenkasse. Der Klägerin stehe keine Kostenübernahme für eine operative Hautstraffung zu. Überschüssige Haut erlange nur dann den Status einer Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts, wenn dauerhafte und therapieresistente Hautreizungen, wie Pilzinfektionen oder entzündliche Veränderungen, nachgewiesen werden könnten. Da bei der Klägerin solche Hautprobleme nicht vorlägen, sei auch kein Krankheitswert gegeben. Zudem liege keine erhebliche Entstellung vor, die eine Pflicht zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse begründen würde. Schließlich seien die Hautstraffungen auch nicht Teil einer einheitlichen Adipositas-Behandlung, die von der Krankenkasse zu übernehmen wäre.


§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. (...)

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.05.2024, Az. L 1 KR 247/22 – Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

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