Das Verschweigen von Kapitallebensversicherungen führt zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen
Der Rückforderungsbetrag ist nicht auf die Differenz über dem Vermögensfreibetrag zu begrenzen
Erst im Jahr 2019 wurden diese dem Jobcenter bekannt, als ihr Ex-Mann seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungssumme anmeldete. Das Jobcenter forderte daraufhin rund 14.000 Euro von der Frau zurück, da ihr Vermögen den Freibetrag von 9.600 Euro überschritt und sie somit nicht als hilfebedürftig galt.
Die Frau klagte gegen die Rückforderung und argumentierte, sie habe von den Versicherungen nichts gewusst. Ihr Ex-Mann habe die Verträge während der Ehe abgeschlossen und die Unterlagen nach der Trennung behalten. Sie habe erst kürzlich davon erfahren und das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte sie, dass nur der Teil des Versicherungswertes, der über den Freibetrag hinausgehe, berücksichtigt werden dürfe.
Während der Ermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau die Versicherungsverträge selbst unterschrieben und jährliche Wertmitteilungen erhalten hatte.
Das LSG wies die Klage ab und bestätigte die Rückforderung des Jobcenters. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherungen ohne spezielle „Hartz-IV-Klausel“ nicht als geschütztes Altersvorsorgevermögen gelten. Der Rückforderungsbetrag sei nicht auf die Differenz über dem Vermögensfreibetrag von etwa 4.000 Euro zu begrenzen, da der Anspruch auf Grundsicherung in jedem Monat entfalle, in dem das Vermögen vorhanden und nicht verbraucht sei. Ein Vertrauensschutz wurde ebenfalls verneint, da die Klägerin die Versicherungen absichtlich verschwiegen habe, und ihre Darstellung als unglaubhaft bewertet wurde.
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.04.2023, Az.: L 11 AS 221/22
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