Schwiegervater hilft bei Renovierung und verunfallt: kein Arbeitsunfall
Keine "Wie-Beschäftigung" bei familiärer Gefälligkeit
Der Vorfall ereignete sich, als der Kläger seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus half. Dieses Haus war der gemeinsame Wohnsitz seines Schwiegersohns, seiner Tochter und ihres gemeinsamen Sohnes. Während der Renovierung erlitt der Kläger einen Unfall, der zu erheblichen Verletzungen führte.
Der Kläger argumentierte, dass dieser Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt werden solle, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Die Berufsgenossenschaft jedoch wies seinen Antrag ab, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen einer "Wie-Beschäftigung" nicht erfüllt seien, da eine enge familiäre Sonderbeziehung vorliege.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab und stellte fest, dass kein Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" vorliege, insbesondere nicht bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" würden Personen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung einbeziehen, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden".
Obwohl grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen könnten, gelte dies nicht, wenn die Tätigkeit durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei, wie es im vorliegenden Fall der Renovierungsarbeiten im Haus des Schwiegersohns der Fall war. Die Kammer betonte in ihrer Urteilsbegründung, dass es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit handle, die nicht als Beschäftigung gewertet werden könne.
Zusätzlich verwies das Gericht auf § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der besondere Pflichten zwischen Eltern und Kindern festlegt.
Das Urteil vom 30. Mai 2023 ist rechtskräftig (Az.: S 6 U 284/20).
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