Die psychischen Schäden begründen keine Haftung der Unfallversicherung
Möglichkeit einer psychischen Belastung durch das Exhumieren von Leichen reicht nicht aus
Seit 2005 war der Kläger arbeitsunfähig und machte 2017 geltend, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine frühere Arbeit zurückzuführen seien. Die zuständige Berufsgenossenschaft wies seinen Antrag jedoch ab, da PTBS nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sei. Auch vor dem Sozialgericht Potsdam hatte der Kläger keinen Erfolg.
Das LSG bestätigte diese Entscheidung. Es wies darauf hin, dass eine PTBS nach den diagnostischen Kriterien der ICD-11 nur dann als Folge anerkannt werden könne, wenn extrem bedrohliche oder schreckliche Ereignisse vorgelegen hätten. Die bloße Berufsausübung als Leichenumbetter reiche dafür nicht aus. Zudem gebe es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Leichenumbetters und der Entwicklung einer PTBS. Auch Studien zu ähnlichen Berufen, wie Bestatter oder forensische Pathologen, könnten nicht herangezogen werden, da sie auf die spezielle Tätigkeit des Klägers nicht übertragbar seien. Die Möglichkeit einer psychischen Belastung durch das Exhumieren von Leichen reiche nicht aus, um die Krankheit als "Wie-Berufskrankheit" anzuerkennen.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
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