Vorsicht beim Kauf einer Immobilie: Neue Kündigungsbeschränkung ist wirksam. BGH beschäftigt sich mit "Münchener Modell"
Den meisten Vermietern und Eigentümern ist bekannt, dass bei der Aussprache einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses, z.B. wegen dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs, die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Deren Länge ist in § 573c BGB gesetzlich definiert und beträgt maximal neun Monate. Hingegen weniger bekannt ist jedoch der Umstand, dass es eine weitere Kündigungsperrfrist gibt, welche in § 577a BGB definiert ist.
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Kategorie: Mietrecht