Auswirkungen der "unwiderruflichen Freistellung" auf das Arbeitslosengeld

Auswirkungen der "unwiderruflichen Freistellung" auf das Arbeitslosengeld

BSG: Zeiten der unwiderruflichen Freistellung sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geschlossen, welche eine unwiderrufliche Freistellung enthält, so nimmt die Bundesagentur für Arbeit eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 152 SGB III vor.

Aus der aktuellen Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 150 SGB III geht hervor, dass die Zeiten unwiderruflich auf Freistellung für den Bemessungszeitraum, nachdem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet, unerheblich sind. Diese Zeiten werden bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht herangezogen. Anders als bei Zeiten eine nur widerruflichen Freistellung.

Bei der fiktiven Bemessung des Arbeitslosenentgeltes ist für die Festsetzung des Arbeitsentgeltes die oder der Arbeitslose einer Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.

Dabei ist zugrunde zu legen für die Beschäftigungen,

1. eine Hochschul-oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,

2. einen Fachhochschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,

3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe Ziffer drei), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,

4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.

Diese gängige Praxis hat massive Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, da ein fiktives Einkommen herangezogen wird und die tatsächliche Vergütung vollständig außer Acht bleibt.

Das Bundessozialgericht hat am 30.08.2018 entschieden, dass die während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlte Vergütung ein höheres Arbeitslosengeld bedingt. Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung sei bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R.

Damit widerspricht das Bundessozialgericht dem bisherigen Vorgehen der Bundesagentur für Arbeit, welche bisher die Vergütung während der Freistellungsphase nicht in das Arbeitslosengeld hat einfließen lassen.

Obwohl das Bundessozialgericht bereits am 30.08.2018 seine Entscheidung zur Berücksichtigung von Freistellungszeiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes getroffen hat, hält die Bundesagentur für Arbeit an ihrem bisherigen Vorgehen fest. Dies mit der Begründung, dass zunächst die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts abgewartet wird. Sodann müsse für den jeweiligen Leistungsfall entschieden werden, ob das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts auf den jeweiligen Leistungsfall Anwendung finden würde.

 

Expertentipp

Wichtig ist es, bei der gegenwärtigen Rechtslage, den Bescheid der Bundesagur für Arbeit nicht rechtskräftig werden zu lassen.

Der Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ist rechtsmittelfähig. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt ab Zustellung des Bescheides. Ein Muster für ein Widerspruch kann in unserem Download-Bereich gefunden werden.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

 

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