Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Az.: S 16 AS 373/20) entschieden, dass das Jobcenter die Kosten von rund 200.- € für einen Corona-Test (Covid-19/SARS-CoV-2) nicht übernehmen muss. Veröffentlicht wurde das Urteil am 15.04.2020. Es unterliegt noch nicht der Rechtskraft.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind schon jetzt beachtlich. Das betrifft nicht nur die Selbständigen und die Freiberufler, sondern auch die von der Kurzarbeit betoffenen Arbeitnehmer. Es ist daher ratsam und zum Teil zwingend notwenig, nun die Grundsicherung nach dem SGB II zu beantragen. Die Bundesregierung hat Sonderregelungen eingeführt, die zunächst für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 01.09.2020 gelten. Der Unterschied besteht darin, dass im Verhältnis zur sonstigen Rechtslage nahezu von der Vermögensprüfung abgesehen wird. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und damit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht.
Wenn Sie mit einem Bescheid (Verwaltungsakt) nicht einverstanden sind, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Lesen Sie dazu die Rechtsbehelfsbelehrung, die sich in der Regel im Bescheid findet. Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden oder Sie gehen zur Behörde und tragen ihn mündlich vor.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 15. Januar 2019 um 10.00 Uhr über die "Sanktionen" im SGB II (Hartz 4). Das Sozialgericht Gotha hat dies zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt, dass die Behörde Sanktionen aussprechen kann, wenn Leistungsberechtigte ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen. Betroffen sind bei der nun bevorstehenden Entscheidung aber nur die Leistungsempfänger, die über 25 Jahre alt sind. Für jüngere Leistungsempfänger gelten andere Regelungen, die gegenwärtig nicht der Überprüfung unterliegen.
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Kategorie: Sozialrecht