Bei dauerhaften Haarverlust ist eine Echthaarperücke wirtschaftlich günstiger
Die Klägerin leidet an einem dauerhaften Haarverlust und wurde von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mit einer Kunsthaarperücke versorgt. Sie wollte aber eine Echthaarperücke tragen und beantragte die Kostenübernahme dafür bei ihrer Krankenkasse. Diese lehnte die Kostenübernahme ab. Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Sozialgericht Dresden (Gerichtsbescheid vom 18.02.2021, Az.: S 18 KR 304/18).
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Neue Urteile: Krankengeld auch bei verspäteter Krankmeldung
Bisher führte bei Beschäftigten eine verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) lediglich zu einem kurzfristigen Wegfall des Krankengeldanspruchs. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, konnte dagegen nach der bis zum 10.05.2019 gültigen Rechtslage der Anspruch auf Krankengeld langfristig entfallen, wenn die AU wenige Tage zu spät festgestellt wurde.
Ab dem 11.05.2019 gilt die neue Fassung des § 46 Satz 3 SGB V. Nach der nunmehr gültigen Fassung bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
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Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b SGB V
Laut § 27 SGB V ist die Linderung von Krankheitsbeschwerden Teil der Krankenbehandlung. Die Beschwerden eines schwerstkranken Patienten bzw. eines Sterbenden sind meist auf eine Krankheit zurückzuführen. Das ärztliche Handeln steht im Vordergrund. Es ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Palliativversorgung, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in erster Linie in der allgemeinen Krankenhausbehandlung erfolgt und von einer spezialisierten Versorgung für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf, die auf Palliativstationen in Krankenhäusern oder durch spezialisierte Leistungserbringer in der häuslichen Umgebung erbracht wird.
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Krankenhausverkürzungspflege und Krankenhausvermeidungspflege
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit haben. Zu diesem Leistungsanspruch gehört auch ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege (HKP). Dieser Anspruch ist in § 37 SGB V geregelt. § 37 Abs. 1 SGB V benennt den Anspruch auf die häusliche Krankenpflege, wenn diese zur Vermeidung oder zur Verkürzung einer Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Hier spricht man von der sogenannten Krankenhausvermeidungspflege bzw. der sogenannten Krankenhausverkürzungspflege.
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Krankengeldbezug: Krankenkasse macht per Anruf Druck
Immer häufiger berichten erkrankte Versicherte, dass sie einen Anruf von ihrer Krankenkasse erhalten. Nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber muss die Krankenkasse Krankengeld bezahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch besteht. Häufiger erfolgt dann ein Anruf von der eigenen Krankenversicherung, der unangenehme Fragen aufwirft. Es wird z.B. nach gefragt, warum man denn krank ist oder wann man denkt, wieder arbeiten zu können. Auch wird gerne geraten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen oder einen Rentenantrag zu stellen. Diese Anrufe sollten deutlich unterbunden werden.
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Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht zahlen
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Az.: S 16 AS 373/20) entschieden, dass das Jobcenter die Kosten von rund 200.- € für einen Corona-Test (Covid-19/SARS-CoV-2) nicht übernehmen muss. Veröffentlicht wurde das Urteil am 15.04.2020. Es unterliegt noch nicht der Rechtskraft.
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Grundsicherung beantragen. Jetzt!
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind schon jetzt beachtlich. Das betrifft nicht nur die Selbständigen und die Freiberufler, sondern auch die von der Kurzarbeit betoffenen Arbeitnehmer. Es ist daher ratsam und zum Teil zwingend notwenig, nun die Grundsicherung nach dem SGB II zu beantragen. Die Bundesregierung hat Sonderregelungen eingeführt, die zunächst für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 01.09.2020 gelten. Der Unterschied besteht darin, dass im Verhältnis zur sonstigen Rechtslage nahezu von der Vermögensprüfung abgesehen wird. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und damit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht.
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Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine sozialrechtliche Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Diese Leistung nach dem SGB III kann beantragt und gewährt werden, wenn ein unvermeidbarer, vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Neben diesem Grund muss weiter zu erwarten sein, dass durch die Kurzarbeit die Arbeitsplätze zukünftig erhalten werden und somit eine Arbeitslosigkeit verhindert werden kann.
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