Zahlungen einer privaten Unfallrente mindern die Opferentschädigungsleistung nicht

Zahlungen einer privaten Unfallrente mindern die Opferentschädigungsleistung nicht

Leitungen nach dem OEG für Opfer einer Gewalttat

 

Das BSG hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin war als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 01.01.2010 wurde sie von einem alkoholisierten Mann angegriffen.

Als Opfer einer Gewalttat erhielt sie Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Bei der Berechnung der Entschädigungsleistung berücksichtigte die Behörde als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Dagegen richtete sich die Klage.

Das Sozialgericht wies die Klage zurück. Das Landessozialgericht gab der Klägerin/Berufungsklägerin hingegen Recht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.

Mit der Begründung, dass Leistungen einer private Unfallrente keine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen sei, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen worden sei, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV). Die private Unfallrente gehöre auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge habe allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.

Bundessozialgerichts vom 10.6.2021, Az.: B 9 V 1/20 R

 

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Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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