Wegfall des Trennungsunterhaltsanspruchs bei dem Vorliegen einer neuen Lebensgemeinschaft

Wegfall des Trennungsunterhaltsanspruchs bei dem Vorliegen einer neuen Lebensgemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2020 (Az.: 9 UF 254/19)

 

Was war passiert? Die Beteiligten stritten über die Frage nach dem Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das kinderlose Paar war seit dem Jahr 2011 verheiratet. Die Trennung erfolgte im September 2017 durch Auszug der Ehefrau. Sie verlangte von ihrem Ehemann die Zahlung von Trennungsunterhalt. Der Ehemann lehnte die Zahlung ab und begründete seine Entscheidung mit dem Einwand, dass seine Ehefrau aus der Ehe ausgebrochen sei und nun einen neuen Partner habe. Auch wenn sie nicht mit ihrem neuen Partner zusammenlebe, so gehe dieser jedoch regelmäßig bei ihr ein und aus. Außerdem sei bei den sozialen Netzwerken zu sehen, dass seine Ehefrau mir ihrem neuen Partner regelmäßig Urlaube mache.

Der 9. Zivilsenat des OLG Brandenburg teilte die Auffassung des Ehemannes nicht und sprach der Ehefrau weiterhin Trennungunterhalt zu. In der Begründung der Entscheidung stellt sich der Senat auf den Standpunkt, dass eine Beschränkung oder vollständige Versagung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin wegen grober Unbilligkeit aufgrund neuer verfestigter Lebensgemeinschaft nach § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Es müsse beurteilt werden, ob die Ehefrau mit dem neuen Partner nur "probeweise" zusammenlebe oder ob es sich um eine auf Dauer gefestigte Partnerschaft handele. Neben der Dauer der Beziehung sei dabei auch auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. Je fester das Paar nach außen hin in Erscheinung trete, desto kürzer werde die erforderliche Zeitspanne, die eine Versagung begründe. Bei dem äußeren Erscheinungsbild sei darauf zu achten, wie das Paar die Feiertage und die Freizeit verbringt. Ob gemeinsame Urlaube stattfinden und Familienfeste gemeinsam besucht werden. Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist aus Sicht des OLG eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB sowie für alle Umstände, die die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme als grob unbillig erscheinen lassen, trägt hierbei der Unterhaltspflichtige.

 

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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