Wann endet für Selbständige die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung?
Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Das Sozialgericht hat die Argumentation der Agentur für Arbeit bestätigt und die Klage der Klägerin abgewiesen. Es wurde von dem Sozialgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass der Ausdruck "Lebensjahr" in der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung dahingehend ausgelegt werden sollte, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, was den Anspruch auf Regelaltersrente begründet. Das Wort "Lebensjahr" wurde als fehlerhafte Formulierung seitens des Gesetzgebers angesehen, da es bei Personen, die den schrittweisen Anstieg der Regelaltersgrenze betreffen (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963), zu einer Diskrepanz zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem Anspruch auf Regelaltersrente führt. Das Sozialgericht betonte jedoch, dass das Ziel der gesetzlichen Regelung darin besteht, das Versicherungsverhältnis zu beenden, wenn ein Wechsel zum Rentensystem erfolgt. Frühere Bestimmungen sahen vor, dass die Versicherungsfreiheit mit Erreichen des 65. Lebensjahres eintritt. Aufgrund der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ab dem 1. Januar 2008 hätte die Vorschrift angepasst werden müssen. Der Gesetzgeber hatte jedoch keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt. Personen, die das Lebensalter erreichen, das einen Anspruch auf Regelaltersrente begründet, werden ab diesem Zeitpunkt nicht länger von der Arbeitslosenversicherung geschützt, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung integriert.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
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