Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Sorgerechtsvollmacht, Sorgerechtsverfügung

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Sorgerechtsvollmacht, Sorgerechtsverfügung

Eine gesetzliche Betreuung kann vermieden werden

 

Unsere polemische und sarkastische Fragestellung möge uns bitte verziehen werden. Jedoch ist manchmal eine drastische Darstellung notwendig um einen zwingenden Denkanstoß zu setzen.

Seit einigen Jahren hat sich die Gesetzeslage geändert. Es ist nicht mehr automatisch so, dass der nächste Angehörige der Bevollmächtigte wird, wenn der Fall der Fälle eintritt. Daher ist eine Vorsorgevollmacht zwingend notwenig. Jeder sollt eine haben. Absolut unabhängig vom Alter. Denn ein Unfall oder eine plötzlichen Erkrankung kann Jeden treffen. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme von Rechtsgeschäften. Dieses beginnt bei der Berechtigung zum Öffnen der Post, dem Bezahlen der Miete, der Kontoeinsicht und Kontovollmacht, dem Kündigen von Verträgen, bis hin zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Vorsorgevollmacht verhindert die gerichtliche Anordnung eines (gesetzlichen) Betreuers. Sollte es keinen Menschen geben, dem man zu 120% Vertrauen schenkt, so ist die Vorsorgevollmacht nicht das richtige Mittel der Wahl. Es sollte dann lieber auf eine Betreuungsvollmacht abgestellt werden. Bei einer solchen steht der Betreuer noch unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Der Vorsorgebevollmächtigte unterliegt einer solchen gerichtlichen Kontrolle hingegen nicht.

Eine Patientenverfügung definiert, welche medizinischen Behandlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Ob im Falle einer schweren Krankheit oder einer schweren Unfallfolge lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Wenn ja, in welchem Umfang. Dabei geht es z.B. um Reanimation, künstliche Ernährung, künstliche Beatmung etc. Es ist der schriftlich fixierte Patientenwille für den Fall, in dem der Wille nicht mehr persönlich geäußert werden kann. Dabei kommt es manchmal nicht darauf an, wie perfekt eine solche Patientenverfügung ausformuliert ist, sondern vielmehr darauf, wer hier als Bevollmächtigter eingesetzt wird. Die Wahl des Bevollmächtigten ist genau zu überdenken. Denn die Person muss charakteristisch dazu geeignet sein, den tatsächlichen Patientenwillen gegenüber den Kliniken und den Ärzten durchzusetzen.

Weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung muss in notarieller Form vorliegen. Dies ist nur bei einer Vorsorgevollmacht der Fall, wenn die Vollmacht ein Rechtsgeschäft einschließt welches ebenfalls der notariellen Form unterliegt (z.B. Verkauf von Immobilien oder GmbH-Anteilen).

Eltern sollten sich zwingend zusätzliche Gedanken über eine Sorgerechtsverfügung und eine Sorgerechtsvollmacht machen. Eine Sorgerechtsverfügung regelt, wer das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder erhalten soll, wenn den sorgenberechtigten Elternteil oder den sorgenberechtigten Eltern etwas zustößt. Versterben die Sorgeberechtigten, so geht das Sorgerecht zunächst auf das zuständige Jugendamt über. Soll dies verhindert werden, so ist eine Sorgerechtsverfügung das richtige Mittel der Wahl. Dadurch kann eine Person oder zwei Personen bestimmt werden, die das Sorgerecht erhalten sollen. Die Schwester, der Bruder, die Eltern, die Paten - wer auch immer dazu geeignet ist. Eine Sorgerechtsvollmacht greift für den Fall ein, dass die Sorgeberechtigten vorübergehend das Sorgerecht nicht ausüben können. Z.B. wegen den Folgen eines schweren Unfalls oder einer schweren Erkrankung. Die Sorgerechtsverfügung und die Sorgerechtsvollmacht sind handschriftlich zu verfassen und bei dem zuständigen Gericht zu hinterlegen.

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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